Urteile neu online gestellt

Landgericht Berlin, Urteil v. 26.09.2006 - Az.: 9 O 355/06
Bundesarbeitsgericht Erfurt, Urteil v. 07.07.2005 - Az.: 2 AZR 581/04
Leitsatz:

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.

Landgericht Saarbruecken, Urteil v. 16.12.2011 - Az.: 4 O 287/11
Leitsatz:

E-Mails, die mit einem Vertraulichkeitsvermerk (Disclaimer) versehen sind, dürfen nicht veröffentlicht werden.

Oberlandesgericht Potsdam, Urteil v. 15.12.2011 - Az.: 5 U 14/09
Leitsatz:

Bei kostenfreiem Zutritt zu einer öffentlichen Parkanlage besteht keine Verpflichtung, sich über bestehende Film- und Fotografierverbote zu informieren.

Bundesarbeitsgericht Erfurt, Urteil v. 04.10.2005 - Az.: 9 AZR 598/04
Leitsatz:

Ein Arbeitgeber, der den Erwerb noch nicht börsennotierter Aktien der Muttergesellschaft durch die Gewährung von zweckgebundenen Arbeitgeberdarlehen fördert, ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über die besonderen Risiken aufzuklären, die mit einem möglichen Scheitern des angestrebten Börsengangs verbunden sind. Die schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht führt zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rückzahlung des Darlehens Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien.

Amtsgericht Berlin, Urteil v. 11.04.2005 - Az.: 236 C 282/04
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2003 - Az.: 5 U 186/02
Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 24.11.2011 - Az.: 2-03 O 379/11
Leitsatz:

1. Wer sich bewusst der Medienöffentlichkeit aussetzt, genießt nur eingeschränkt den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
2. Es besteht kein Anspruch darauf, in der Medienberichterstattung auf eine gewünschte Art und Weise dargestellt zu werden.

Landgericht Mannheim, Urteil v. 05.12.2011 - Az.: 7 O 442/11
Leitsatz:

1. Abrechnungsvordrucke mit Vertragsklauseln, die eine übermäßige Abtretung von Nutzungsrechten beinhalten, sind unwirksam.
2. Übermäßig ist eine Nutzungsabtretung dann, wenn alle denkbaren und undenkbaren Nutzungsrechte abgetreten werden müssen.
3. Eine umfassende, ausschließliche, räumlich und zeitlich unbegrenzte Abtretung verstößt gegen die angemessene Beteiligung des Urhebers an seinem Werk.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 28.07.2003 - Az.: 1 U 207/02