Urteile neu online gestellt
- Landgericht Frankenthal, Urteil v. 16.05.2006 - Az.: 6 O 541/05
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 17.11.2011 - Az.: 1 BvR 1145/11
- Leitsatz:
Berichte über Ausstellungen, die mit Abbildungen ausgestellter Kunstwerke illustriert sind, dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers in ein Online-Archiv eingestellt werden. Die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG, nach welcher die Berichterstattung über Tagesereignisse in eingeschränktem Maße zulässig ist, greift bei Online-Archiven wegen ihrer dauerhaften Abrufmöglichkeit nicht. Die Auslegung des § 50 UrhG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 14.04.2011 - Az.: 17 O 513/10
- Leitsatz:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher die Weiterveräußerung von online erworbenen Hörbüchern untersagt wird, ist zulässig. Eine unangemessene Benachteiligung des Käufers liegt nicht vor.
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11
- Leitsatz:
Bei ungenehmigter Verwendung eines Lichtbildes auf der Internetplattfom eBay durch einen privat oder kleingewerblich Tätigen ist ein Regelstreitwert von 3.000,- EUR anzusetzen.
- Landgericht Darmstadt, Urteil v. 25.01.2006 - Az.: 25 S 118/2005
- Landgericht Coburg, Urteil v. 19.10.2006 - Az.: 1 HK O 32/06
- Landgericht Bonn, Urteil v. 30.09.2011 - Az.: 16 O 104/10
- Leitsatz:
Ein Sachverständiger darf nicht mit einer bereits abgelaufenen Bestellung für die Industrie- und Handelskammer werben. Eine solche Werbung ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 08.06.2011 - Az.: 315 O 182/11
- Leitsatz:
Der Verkauf von Büchern auf "studibooks.de" unterhalb des gebundenen Ladenpreises - insbesondere durch "Fördermodelle" - ist rechtswidrig.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.07.2011 - Az.: I ZR 173/09
- Leitsatz:
Eine ursprünglich zeitlich befristete Rabattaktion darf grundsätzlich nicht verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist nur dann zulässig, wenn nach dem Erscheinen Umstände eintreten, die für das Unternehmen nicht voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristete Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung nicht berücksichtigt werden konnten. Allein der wirtschaftliche Erfolg rechtfertigt noch keine Verlängerung.
- Landgericht Braunschweig, Urteil v. 15.11.2006 - Az.: 9 O 1840/06 (261)

