Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 21.10.2011 - Az.: 6 U 173/10
- Leitsatz:
Zwischen den Unternehmenskennzeichen "eurodata" und "Europdata" besteht Verwechslungsgefahr, wenn die Geschäftsfelder der so bezeichneten Firmen starke Berührungspunkte aufweisen. Ein Anspruch auf Löschung der Domain "Europdata.de" resultiert daraus nicht.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 16.12.2011 - Az.: 6 U 146/11
- Leitsatz:
Der Werbeslogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" in einer Flugblatt- und Plakatwerbung ist irreführend, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht und bei dem Kunden der Eindruck erweckt wird, ein bloßer Anbieterwechsel könne die Schnelligkeit seines Internetzugangs verdoppeln.
- Oberlandesgericht Jena, Beschluss v. 20.07.2011 - Az.: 2 W 320/11
- Leitsatz:
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr kann ausnahmsweise allein dadurch entfallen, dass veraltete Rechtsvorschriften in einer Widerrufsbelehrung durch Rechtsvorschriften in der aktuell geltenden Fassung ausgetauscht werden.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 31.08.2006 - Az.: 315 O 279/06
- Landgericht Halle, Urteil v. 26.04.2006 - Az.: 11 O 5/06
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 25.03.2011 - Az.: 5 U 62/11
- Leitsatz:
Ein Subunternehmer-Makler darf nach Beendigung seiner Unterbeauftragung mit den von dem Hauptmakler geworbenen Kunden keine eigenen Verträge abschließen, auch wenn kein ausdrückliches vertragliches Verbot existiert. Das Verbot ist jedoch auf ein Jahr und solche Objekte beschränkt, die ihm tatsächlich von dem Hauptmakler zur Vermittlung übertragen worden sind.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 10.05.2011 - Az.: 27 W (pat) 50/10
- Leitsatz:
Das Wortzeichen "DAKINI" kann nicht als Marke für die Dienstleistung für den Bereich "Durchführung von Aroma-Massagen" eingetragen werden. Die Verwendung des Zeichens verletzt das religiöse Empfinden der betroffenen Kreise.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 07.07.2011 - Az.: I ZR 181/10
- Leitsatz:
Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an diese zeitlichen Grenzen halten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind und für den Unternehmer nicht voraussehbar waren.
- Landgericht Frankfurt am Main_01, Urteil v. 05.10.2006 - Az.: 2/3 O 358/06
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 05.10.2006 - Az.: 2/3 O 305/06

