Urteile neu online gestellt
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 05.02.2002 - Az.: 5 U 178/01
- Leitsatz:
Die Internet-Domain "bandit.de" für ein Begriffsportal ist für sich noch nicht verwechslungsfähig mit der Marke "Bandit" für Motorradhelme u.a.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 07.03.2003 - Az.: 5 U 240/02
- Leitsatz:
Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 b) HWG ist nur anzunehmen, wenn - im Regelfall in den "Vorher"-Abbildungen krankhafte Phänomene gezeigt werden. Dass solche im Rahmen einer kosmetischen Operation kurzfristig auftreten, führt nicht zum Verstoß.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 09.11.2004 - Az.: 5 U 300/01
- Leitsatz:
Zum Verbot des Inverkehrbringens verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch eine "Internet-Apotheke"
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 09.11.2007 - Az.: 5 W 276/07
- Leitsatz:
Wer im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrung als Widerrufsfolgen die sich aus §§ 357, 346 BGB ergebenden Rückgewährs- und Herausgabeverpflichtungen benennt, handelt unlauter i. S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn hierbei jeglicher Hinweis auf eine mögliche Haftung auf Wertersatz wegen Verschlechterung oder Untergangs der empfangenen Sache fehlt.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 05.06.2003 - Az.: 5 U 254/02
- Leitsatz:
Die Bewerbung des Angebots von CDs im Internet, die künstlerische Darbietungen (hier: Klaus-Kinski-Rezitationen) enthalten, mittels kurzer Hörproben, die kein Surrogat für den Erwerb der CDs darstellen und die nicht downgeloadet werden können, setzt nicht den Erwerb der Internet-Rechte für die Darbietungen selbst voraus.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 05.08.2005 - Az.: 13 U 4/05
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 05.12.2006 - Az.: 5 W 295/06
- Leitsatz:
1.
Wer als Unternehmer Waren über das Internet in der Weise absetzt, dass er dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilt, muss, wenn er gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers eine Widerrufsbelehrung im Internet zur Verfügung stellt, die Widerrufsfrist dort mit einem Monat angeben, welche frühestens mit Mitteilung einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung in Textform (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und nicht vor Erhalt der Ware (§ 312d Abs. 2 BGB) beginnt.
2.
Das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 InfoV abgedruckte "Muster für die Widerrufsbelehrung" gilt nur für Widerrufsbelehrungen, die dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden. Stellt demgegenüber ein Unternehmer eine Widerrufsbelehrung lediglich ins Internet und entspricht diese Belehrung nicht den dafür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, so lässt sich ein Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht mit dem Hinweis entkräften, die Belehrung folge den Vorgaben besagten Musters (Fortführung von KG NJW 2006, 3215 - Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz von Waren im Internet I). - Kammergericht Berlin, Urteil v. 06.04.2001 - Az.: 5 U 6/01
- Leitsatz:
Die im Fließtext gehaltene Werbeangabe "Sie können surfen, so lange Sie wollen. Sie zahlen nicht nach Stunden, sondern monatlich einen Festpreis" ist irreführend und sittenwidrig, wenn der "Festpreis" tatsächlich nur für ein Gigabyte gilt und für jedes weitere Gigabyte weitere Gebühren anfallen. Eine nur versteckt erteilte Aufklärung ist zur Klarstellung nicht geeignet.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 08.01.2002 - Az.: 5 U 6727/00
- Leitsatz:
Die unerwünschte Zusendung von eMail-Werbung an einen Gewerbetreibenden kann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 09.11.2007 - Az.: 5 W 304/07
- Leitsatz:
Ein im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrung erteilter Hinweis "Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt" gibt die sich aus §§ 357, 346 BGB folgenden Befugnisse des Verbrauchers, mit der Ware zu verfahren, nur dann korrekt wieder, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Verpflichtung, Wertersatz im Fall der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu leisten, und eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, hingewiesen worden ist. Ist Letzteres - wie regelmäßig beim Warenabsatz über die Internetplattform "eBay" - nicht der Fall, so ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein daraus folgender Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i. S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen (im Streitfall verneint).