Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.07.2007 - Az.: 5 U 87/06
- Leitsatz:
1.
Zwischen den Zeichenfolgen "G-Mail" und "GMail" kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung "G-Mail" Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan ("...und die Post geht richtig ab") ist und die Bezeichnung "GMail" teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird.
2.
Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail-Adresse kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.10.2001 - Az.: 3 U 29/00
- Leitsatz:
1. Es ist irreführend, für einen Online-Dienst eine Spitzenstellung in Europa zu beanspruchen, wenn diese Spitzenstellung nur für die Kundenzahl (mag diese auch ausdrücklich genannt werden), nicht jedoch für alle Eigenschaften zutrifft, die der Verkehr einem europäischen Online-Dienst zuschreibt.
2. Das gilt auch, wenn der Online-Dienst dabei als "Provider" bezeichnet wird, weil der Verkehr diese Angabe ohne klarstellende Erläuterung nicht nur auf die Anzahl der Anschlüsse zum Internet bezieht, die der Online-Dienst ermöglicht. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.12.2002 - Az.: 5 U 103/02
- Leitsatz:
Wirbt ein Unternehmen in den ersten Tagen eines neuen Kalenderjahres mit einer im Vorjahr verliehenen Auszeichnung (hier: "Europäischer Webhoster des Jahres"), so stellt sich dieses Verhalten in der Regel selbst dann (noch) nicht als irreführend dar, wenn ein aufklärender Hinweis fehlt, dass sich dieser Titel nicht auf das laufende Kalenderjahr bezieht.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2003 - Az.: 5 U 186/01
- Leitsatz:
Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verwendung eines generischen Domainnamens (hier: www.Mitwohnzentrale.de) nach § 3 UWG als irreführend wegen einer unzutreffenden Alleinstellungsberühmung darstellt, ist nicht allein auf die Bezeichnung der Domain, sondern maßgeblich (auch) auf den dahinter stehenden Internet-Auftritt, insbesondere die konkrete Gestaltung der Homepage abstellen. Der Hinweis eines Vereins darauf, dass auf seiner Homepage nur Vereinsmitglieder aufgeführt sind, kann nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, um irrtumsbedingten Fehlvorstellungen entgegenzuwirken, die angesichts der generischen Domain-Bezeichnung bei Teilen des Verkehrs entstehen können. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf Konkurrenzunternehmen ist nicht erforderlich.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2003 - Az.: 5 U 186/02
- Leitsatz:
1.
Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verwendung eines generischen Domainnamens (hier: www.Mitwohnzentrale.de) nach § 3 UWG als irreführend wegen einer unzutreffenden Alleinstellungsberühmung darstellt, ist nicht allein auf die Bezeichnung der Domain, sondern maßgeblich (auch) auf den dahinter stehende Internet-Auftritt, insbesondere die konkrete Gestaltung der Homepage abzustellen.
2.
Der Hinweis eines Vereins darauf, dass auf seiner Homepage nur Vereinsmitglieder aufgeführt sind, kann nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, um irrtumsbedingten Fehlvorstellungen entgegenzuwirken, die angesichts der generischen Domain-Bezeichnung bei Teilen des Verkehrs entstehen können. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf Konkurrenzunternehmen ist nicht erforderlich. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 34/02
- Leitsatz:
Die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform der "weiß auf weiß-Schrift" von Internetseiten stellt eine unzulässige zeichenmäßige Markenbenutzung dar, wenn die Bezeichnung als reines Phantasiewort ohne erkennbaren beschreibenden Inhalt gebildet ist und deswegen als "typische" Markenbezeichnung als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.07.2001 - Az.: 3 U 35/01
- Leitsatz:
Wird in der Anzeige für eine Online-Versteigerung mit einem Mindestgebot für ein hochwertiges Markenprodukt (hier: Fernsehgerät mit Rack, UVPE 4. 598 DM; Mindestgebot ab 1 DM) geworben, so kann das im Einzelfall wegen übertriebenen Anlockens und Imagebeeinträchtigung unlauter sein.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.07.2006 - Az.: 5 U 87/05
- Leitsatz:
1.
Die Nutzung einer Internet-Domain begründet keine markenrechtliche Priorität, solange auf der Seite noch nicht bestimmte Waren oder Dienstleistungen angeboten bzw. geschäftliche Aktivitäten entwickelt werden, sondern lediglich ein "Baustellen"-Schild als Hinweis auf zukünftige Aktivitäten erscheint.
2.
Der Umstand, dass eine bestimmte Buchstabenkombination (hier: ahd) - wie dies praktisch stets der Fall ist - zugleich als Abkürzung (irgend)eines längeren Begriffs dienen kann (hier: althochdeutsch), begründet jedenfalls so lange kein allgemeines markenrechtliches Freihaltebedürfnis, als eine derartige Abkürzung in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise weithin unbekannt ist.
3.
Bei einer aus einer Buchstabenkombination gebildeten Domainadresse, die nicht erkennbar sachbeschreibend ist, gehen die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel davon aus, dass insoweit ein kennzeichnender Gebrauch beabsichtigt ist und die Seite auf eine bestimmte Person bzw. ein konkretes Unternehmen hinweist. Entscheidend ist insoweit allein das Verkehrsverständnis, nicht die Intention des Zeichenverwenders.
4.
Ein Zeichenverwender kann unter bestimmten Umständen als Folge einer gezielten Behinderung wettbewerbsrechtlich verpflichtet sein, in die vollständige Löschung eines Domainnamens einzuwilligen, selbst wenn insoweit markenrechtliche Verwechslungsgefahr nur in Bezug auf einige Waren und/oder Dienstleistungen besteht. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 3 U 234/05
- Leitsatz:
1.
Ausgehend vom allgemeinen Wortsinn wird die Bezeichnung "Flatrate" bzw. "FlatratePlus" im Rahmen der Bewerbung von DSL-Angeboten von den angesprochenen Verkehrskreisen als Pauschaltarif verstanden, nach dem die Internetnutzung regelmäßig zeit- und/oder volumenunabhängig abgerechnet wird.
2.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Verwendung der Bezeichnung "Flatrate" bzw. "FlatratePlus" regelmäßig erwarten, dass eine Flatrate stets eigenständig und separat bestellt werden kann. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 3 U 244/05
- Leitsatz:
Ein beachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs versteht die in einem Werbeflyer enthaltene Angabe "Gehen Sie auf Nummer sicher mit dem Norton Sicherheitspaket!" dahingehend, dass der angebotene DSL-Internetzugang bei Verwendung des beworbenen Sicherheitspakets weitestgehend sicher ist.

