Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.11.2005 - Az.: 5 U 143/04
Leitsatz:

 
1.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Dringlichkeitsvermutung auf Grund des eigenen vorprozessualen und prozessualen Verhaltens des Antragstellers als widerlegt anzusehen ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. In diese sind auch solche Verzögerungsumstände mit einzubeziehen, die für sich genommen nicht notwendigerweise dringlichkeitsschädlich gewesen wären. Eine isolierte Betrachtung einzelner Verfahrensabschnitte ohne Rücksicht auf vorangegangenes und nachfolgendes - zeitverzögerndes - Verhalten verfehlt die dem § 12 Abs. 2 UWG zu Grunde liegende gesetzliche Intention.
 
2.
Sind in einem früheren Verfahrensstadium bereits Verzögerungen eingetreten, die sich als potenziell dringlichkeitsschädlich erweisen, so hat der Antragstellerin in aller Regel besondere Veranlassung darauf hinzuwirken, dass im Verlauf des weiteren Verfahrens keine zusätzlichen Verzögerungen eintreten. Diese Obliegenheit beeinflusst auch die Art und Weise der von dem Antragsteller zu verlangenden Maßnahmen, um nach Kräften ein verzögerungsfreies Handeln solcher Einrichtungen zu fördern bzw. nach Möglichkeit sicherzustellen, auf deren Arbeitsabläufe er in der Regel keinen bestimmenden Einfluss hat und deren Nachlässigkeit als solche ihm nicht entgegen gehalten werden kann.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.11.2006 - Az.: 3 U 256/05
Leitsatz:

 
1.
Wird eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren abgeändert bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung nach zutreffender überwiegender Meinung nicht erforderlich, wenn die Abänderung gegenüber dem früheren Verbot "unwesentlich" ist, d. h. entweder nur eine Klarstellung oder nur eine Beschränkung des Verbots erfolgt ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 2.11.2006, 3 U 271/05).
 
2.
Zur Irreführung durch eine Internet-Bannerwerbung für ein DSL-Komplettangebot.
 
3.
Eine irrtumsausschließende Aufklärung durch Verlinkung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn einer Preisangabe im Internet kein Link mit einem angebotserklärenden Inhalt unmittelbar zugeordnet ist, sondern der Werbende mit einem Button "Jetzt anmelden" dem Verkehr gegenüber zum Ausdruck bringt, dass der Werbung aus seiner Sicht alle wesentlichen, für eine Bestellentscheidung des Verbrauchers relevanten Umstände bereits originär zu entnehmen sind.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.02.2005 - Az.: 5 U 128/04
Leitsatz:

 
1.
Die Versandkosten für über das Internet angebotene Waren nach § 1 Abs.2 PAngV sind nicht dem Angebot oder der Preiswerbung im Sinne des § 1 Abs.6 PAngV eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar, wenn sich bei der Produktbezeichnung zwar ein Link "mehr Info" befindet, am Preis selbst jedoch zusätzlich ein Sternchen, das auf der Bildschirmseite selbst nicht aufgelöst wird.
 
2.
Zusätzlich fehlt es in einem solchen Fall an einer leichten Erkennbarkeit, wenn die Versandkosten auf der mit "mehr Info" verlinkten Seite erst nach drei Bildschirmseiten mit technischen Erläuterungen angegeben werden und dem Besucher zuvor mehrmals angeboten wird , zum Bestellvorgang überzugehen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.04.2003 - Az.: 5 U 164/02
Leitsatz:

 
1.
Verzichtet ein Händler von Gegenständen der Unterhaltungselektronik bei einem Erwerbsgeschäft über das Internet - zulässigerweise - auf eine eigene Warenvorratshaltung, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass er bei einem vorbehaltlosen Angebot die fragliche Ware in einem entsprechend der Verkehrserwartung angemessen kurzen Zeitraum zur Auslieferung bringen kann.
 
2.
Erkennt der Händler, dass eine rechtzeitige bzw. ausreichende Selbstbelieferung nicht hinreichend zuverlässig gewährleistet ist und bietet er die Ware gleichwohl weiterhin ohne einschränkende Hinweise auf ihre gegenständlich bzw. zeitlich eingeschränkte Verfügbarkeit an, stellt sich die hiermit verbundene Bewerbung der Ware als irreführend i.S.v. § 3 UWG dar. Dies gilt z.B. dann, wenn zum Zeitpunkt einer fortdauernden Bewerbung bereits seit einiger Zeit eine offene Bestellung vorliegt, die mangels vorhandener Ware noch nicht ausgeführt werden konnte.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 03.04.2007 - Az.: 3 W 64/07
Leitsatz:

 
1.
Das Normelement "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden.
 
2.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 TMG ist auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
 
3.
Zur Frage der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG, wenn -entgegen § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TMG- weder die zuständige Aufsichtsbehörde, noch die Handelsregisternummer des Anbieters von Telemediendiensten angegeben werden.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.05.2007 - Az.: 3 U 20/05
Leitsatz:

Der Begriff "Metro Ethernet" innerhalb der auf der Internetseite noch näher erläuterten Angabe "Global Access Metro Ethernet Lösungen" wird nicht kennzeichenmäßig, sondern beschreibend benutzt. Insoweit geht es um eine von der Fachwelt so genannte Technologie zur Datenübertragung, die das werbende Unternehmen (hier: GLOBAL ACCESS) als seine Dienstleistung vorstellt. Als angesprochene Verkehrskreise sind die an solchen Dienstleistungen interessierte Unternehmen und deren Computerfachleute maßgeblich, nicht das breite Publikum. Eine zergliedernde Betrachtungsweise (in "Metro" und "Ethernet") kommt nicht in Betracht.
Ein Anspruch aus § 14 MarkenG (wegen der Klagemarke und/oder des Firmenschlagworts METRO) ist auch dann nicht gegeben, wenn man den kennzeichenmäßigen Gebrauch bejahte, es fehlt jedenfalls die Verwechslungsgefahr. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung "Metro Ethernet Gesellschaft" für eine Gesellschaft mit dem Ziel, über die in Rede stehende Datentechnologie zu informieren.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.07.2003 - Az.: 3 U 211/02
Leitsatz:

 
1.
Wird in einem Internet-Kommunikationsforum gegenüber Reisebüros davor gewarnt, einem namentlich genannten Reiseveranstalter Aufträge zu erteilen, so kann sich die Wettbewerbsabsicht und damit ein - marktgerichtetes - Handeln zu Wettbewerbszwecken aus dem Inhalt der Äußerung ergeben.
 
2.
Zur Haftung des Inhabers der E-Mail-Adresse für Äußerungen in dem dort erreichbaren Internet-Kommunikationsforum.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 03.05.2002 - Az.: 3 U 355/01
Leitsatz:

 
1.
Wird im Internet gegenüber Fachkreisen für ein Arzneimittel geworben, müssen die gemäß § 4 Abs. 1 HWG erforderlichen Pflichtangaben in unmittelbarem und engem Zusammenhang mit dieser Werbung stehen. An der erforderlichen engen Verbindung fehlt es, wenn der Adressat der Werbung drei Zwischenschritte (Anklicken) benötigt, um die Pflichtangaben für das einzelne Arzneimittel einsehen zu können.
 
2.
Allein der Umstand, daß eine Arzneimittelwerbung im Internet verbreitet wird, führt nicht dazu, daß es sich bei dieser Werbung um eine audio-visuelle Werbung im Sinne von § 4 Abs. 5 HWG handelt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2004 - Az.: 3 U 158/02
Leitsatz:

Ein Internet-Service für Preisvergleiche (hier: für Geräte der Telekommunikation, EDV, TV/Video/Foto und Elektro-Geräte), der die "tagesaktuellen" Verkaufspreise von eigenverantwortlich ausgewählten Einzelhändlern in Angebotslisten unter den Rubriken "Marktpreis", "Preis" und "Ersparnis" aufführt, handelt in seinem medialen Funktionsbereich grundsätzlich nicht zu Zwecken des Wettbewerbs (Art. 5 GG). Insoweit ist ein Anspruch aus § 3 UWG betreffend die Angebotslisten (wegen des fehlenden Hinweises zu Versandkosten und wegen der mehrdeutigen Angabe: "Marktpreis") auch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nicht gegeben.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 04.04.2007 - Az.: 5 W 44/07