Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 22.05.2006 - Az.: 1 Ss 319/05
Kammergericht Berlin, Urteil v. 26.01.2012 - Az.: 23 W 2/12
Leitsatz:

Die Bewerbung von Mobiltelefonen unter Angabe von Preisen zum käuflichen Erwerb im Internet verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn nicht auf derselben Unterseite des Internetangebots der Endpreis für das beworbene Gerät angegeben wird. Ist dies nicht möglich, besteht die Verpflichtung, die Kosten auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich zu machen. Es müssen die einzelnen Preisbestandteile angegeben werden.

Amtsgericht Reutlingen, Beschluss v. 31.10.2011 - Az.: 5 Ds 43 Js 18155/10
Leitsatz:

Die Beschlagnahme eines "Facebook-Accounts" ist zulässig, wenn die Daten zur Aufklärung einer Straftat beitragen können. Die auf dem Mitgliedskonto befindlichen Daten sind insoweit einer Briefsendung oder einem Telegramm im Gewahrsam des Postdienstleisters vergleichbar und damit in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung beschlagnahmefähig.

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 26.01.2012 - Az.: 35a C 154/11
Leitsatz:

Ein unzulässiges Download-Angebot über ein Filesharing-Netzwerk stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Rechteinhaber hat gegen den Inhaber des Internetanschlusses einen Anspruch auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 15.000 EUR.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.02.2007 - Az.: 3 U 109/06
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 28.03.2007 - Az.: 3 W 20/07
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 13.02.2007 - Az.: 11 U 24/06 (Kart)
Oberlandesgericht Jena, Urteil v. 23.06.2010 - Az.: 2 U 148/10
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Snowboardschule O." genießt keinen Kennzeichenschutz. Es fehlt an der erforderlichen namensmäßigen Unterscheidungskraft.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.06.2010 - Az.: I-20 U 48/09
Leitsatz:

Der Markenrechtsschutz der Domain "www.zappa.com" bleibt nicht allein deshalb bestehen, weil unter dem Markennamen eine Internetseite betrieben wird. Erforderlich ist vielmehr eine ernsthafte Benutzung der Marke, um den Rechtserhalt zu gewährleisten.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.05.2010 - Az.: 3 U 140/08
Leitsatz:

In der verspäteten Übermittlung einer Anzeigenpreisliste liegt eine unbillige Wettbewerbsbehinderung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die verzögerte Aushändigung dazu führt, dass Wettbewerber deutlich früher mit Preisinformationen versorgt werden und entsprechende Anzeigenaufträge akquirieren können.