Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 28.07.2003 - Az.: 1 U 207/02
Leitsatz:

Die "Empfehlung" von AGBs im Sinne von § 1 UKlaG setzt generelle Erklärungen an eine Mehrzahl von Personen voraus.
Zusammenfassung:
Das Gericht hatte einen Fall der angeblich unzulässigen Verwendung oder Empfehlung von Vertragsbedingungen zu entscheiden, gegen die sich eine Verbraucherschutzorganisation gewendet hatte. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten bezog sich nach Auffassung des Gerichts jedoch allein auf die Vermietung von ihr eingerichteter Ladenlokale als Videothek an die Betriebsgesellschaft für Videotheken mbH und deren Belieferung mit Filmmaterial, CDs u.a.. Das Verleihgeschäft sei durch die Betriebsgesellschaft geregelt. Damit war die Beklagte nicht Vertragspartei der Kunden und könne auch nicht für die Verwendung - ggf. unzulässiger - Vertragsbedingungen haftbar gemacht werden. Die Empfehlung sei nicht an mehrere potenzielle Verwender, sondern nur an die Betriebsgesellschaft erfolgt, sodass § 1 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) tatbestandlich schon nicht eingreife.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.05.2002 - Az.: 3 U 216/01
Leitsatz:

 
1.
Das Firmenschlagwort "Sieh an!" ist der Bezeichnung "siehan. de" sehr ähnlich. Eine Verwechslungsgefahr scheidet trotz bestehender potentieller Verwechslungsfähigkeit der vorgenannten Bezeichnungen aus, wenn Branchennähe nicht besteht. Zwischen einer Tätigkeit im Versandhandel, insbesondere mit Textilien, und dem Betreiben eines interaktiven Internet-Portals und der Herausgabe eines InternetMagazins, über welche allgemeine Informationen gesammelt und zugänglich gemacht werden, besteht keine Branchennähe.
 
2.
Bei der Beurteilung der Branchennähe ist im Hinblick auf eine Domainbezeichnung maßgeblich auf die unter der InternetAdresse angebotenen Waren und Dienstleistungen abzustellen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.05.2002 - Az.: 3 U 269/01
Leitsatz:

 
1.
Der Begriff "Motorradmarkt" ist als Titel einer Zeitschrift von Haus aus unterscheidungskräftig, und daher auch ohne den Nachweis der Verkehrsgeltung bereits vom Zeitpunkt seiner Ingebrauchnahme an nach § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 3 MarkenG schutzfähig.
 
2.
Es besteht regelmäßig kein Anspruch auf Übertragung einer rechtsverletztenden Domain vom Verletzer auf den Verletzten. Insoweit kann der Verletzte nur verlangen, dass der Verletzer gegenüber der zuständigen Vergabestelle auf die Domain verzichtet, d. h. eine entsprechende Freigabeerklärung abgibt bzw. die Zustimmung zur Löschung erklärt. Ein Anspruch auf weitere Mitwirkungshandlungen des Verletzers besteht insoweit nicht. Es ist Sache des Verletzten, nachfolgend dafür Sorge zu tragen, dass die streitgegenständliche Domain für ihn registriert wird.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.05.2002 - Az.: 3 U 303/01
Leitsatz:

Bei Verwendung der Domain-Adresse www. rechtsanwalt. com geht zumindest ein Teil der Internet-Nutzer davon aus, daß die darüber abrufbare Homepage von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer entsprechenden Berufsbzw. Standesvertretung stammt, d.h. daß die Homepage maßgeblich von einem oder mehreren Rechtsanwälten gestaltet und verantwortet wird. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, liegt eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG vor.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.05.2002 - Az.: 3 U 312/01
Leitsatz:

 
1.
Wird die Verletzung deutscher Markenrechte durch eine dänische Homepage unter der Top-Level-Domain ". dk" geltend gemacht, sind deutsche Gerichte im Geltungsbereich des EuGVÜ gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ stets zuständig. Insoweit ist durch das Inkrafttreten der EuGVVO zum 1. März 2002 keine Änderung erfolgt, denn nach Art. 1 Abs. 3 EuGVVO gilt das EuGVÜ im Verhältnis zu Dänemark fort. Von Art. 5 Abs. 3 EuGVÜ werden auch die quasideliktischen Tatbestände des Kennzeichen- und Wettbewerbsrechts erfaßt.
 
2.
Internet-Werbung für Waren und Dienstleistungen, welche nicht im territorialen Schutzbereich der Marke erbracht werden können, stellt nur dann eine Verletzung der verwendeten Inlandsmarke dar, wenn die Homepage über die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit im Inland hinaus auch einen weiteren territorialen Inlandsbezug aufweist. Der Inlandsbezug ist im Rahmen einer umfassenden die widerstreitenden Interessen berücksichtigenden Einzelfallabwägung festzustellen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 31.05.2001 - Az.: 6 U 240/00
Leitsatz:

In dem über das Internet verbreiteten Angebot, apothekenpflichtige Arzneimittel nach Deutschland zu liefern, sowie in der entsprechend diesem Angebot vorgenommenen tatsächlichen Lieferung solcher Arzneimittel liegt ein Verstoß gegen das deutsche Arzneimittel- und Heilmittelwerberecht.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 01.07.2004 - Az.: 3 U 5/04
Leitsatz:

Das Konnektierthalten einer Internet-Domain durch die DENIC, soweit auf den Websites der Domain für ausländische Online-Casinos geworben wird, verstößt als solches nicht gegen § 284 StGB, § 1 UWG, denn ein solches Verbot betrifft mangels näherer Bestimmung keine Werbung für ein verbotenes Glücksspiel.
Eine Störerhaftung der DENIC für die Inhalte auf der Website eines Dritten besteht bei der Erstregistrierung der Domain mangels Prüfungspflicht nicht (Fortführung von BGH GRUR 2001, 1038 - "ambiente.de"), etwaige Versäumnisse der DENIC nach positiver Kenntnis von Verstößen betreffen einen anderen Streitgegenstand.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.04.2008 - Az.: 5 U 242/07
Leitsatz:

 
1.
Der Vertragszweck des für eine Unfallgeschädigte zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sog. Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten Restwerts zu überprüfen.
 
2.
Ist die (vertragsgemäße) Nutzung von Lichtbildern in einer konkreten Verwendungsform (Papierausdruck) bereits vergütet worden, so bemisst sich der Schadensersatz im Falle der darüber hinausgehenden Nutzung in einer nicht gestatteten Verwendungsform (digitalisierte Online-Nutzung) danach, welchen Mehrbetrag die vertragsschließenden Parteien für den konkreten Umfang dieser Nutzung vereinbart hätten, wenn sie diese bei Vertragsschluss mit berücksichtigt hätten.
 
3.
Der auf eine konkrete Verletzungsform beschränkte, nicht verallgemeinerte Unterlassungsantrag kann unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB keinen Auskunftsanspruch in Bezug auf sonstige, von diesem Antrag nicht erfasste weitere Verletzungsfälle rechtfertigen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.08.2007 - Az.: 3 U 158/04
Leitsatz:

 
1.
Zur Unterscheidungskraft und Bekanntheit der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest, eingetragen u. a. für Veranstaltung und Auswertung von Warentests
 
2.
Die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung mit den "Test"-Zeichen der Stiftung Warentest besteht bei dem Zeitschriftentitel "Heimwerker Test" nicht allgemein, wohl aber bei einer bestimmten Gestaltung des Titelbestandteils "Test".
 
3.
Zum Schlechthin-Verbot von Domains wegen Kennzeichenverletzung.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 02.09.2004 - Az.: 5 W 106/04
Leitsatz:

Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten einer Homepage zu einer verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnung durch Suchmaschinen kann noch keine Störerhaftung des Inhabers der Homepage begründen, wenn die Verwendung der Internetdaten für sich genommen rechtlich zulässig ist.