Urteile neu online gestellt

Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss v. 24.02.2006 - Az.: 7 CE 05.3199
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss v. 04.12.2006 - Az.: 7 ZB 06/1790
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil v. 16.02.2006 - Az.: 12 K 5442/04
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil v. 06.12.2006 - Az.: 2 K 1555/06
Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss v. 27.06.2006 - Az.: 2 EO 793/05
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 13.10.2011 - Az.: I-4 W 84/11
Leitsatz:

In einem Werbeprospekt, in welchem Waren zum Kauf angeboten werden, müssen Anschrift und Identität des Unternehmers angegeben werden. Gleiches gilt für Finanzierungsdienstleister, die in dem Prospekt ihre Leistungen anbieten.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 28.09.2011 - Az.: I ZR 191/10
Leitsatz:

Das strenge Prioritätsprinzip des Parteiengesetzes findet auf Wählervereinigungen keine Anwendung. Einen gesteigerten Namensschutz, der der Sonderstellung Rechnung trägt, die den Parteien nach dem Grundgesetz zukommt, sieht das Gesetz für die Wählervereinigungen nicht vor.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 20.06.2011 - Az.: 2-03 O 422/01
Leitsatz:

Die unverlangte Zusendung von Werbefaxen, in denen zudem Pflichtangaben nach dem Fernabsatzgesetz fehlen, begründet einen Unterlassungsanspruch. Die Festsetzung eines empfindlichen Ordnungsgeldes von 30.000 EUR ist bei einem dritten Ordnungsmittelverfahren in derselben Angelegenheit angemessen.

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 02.01.2012 - Az.: 6 W 112/11
Leitsatz:

Sind zwei vorangegangene Ordnungsmittelverfahren wegen unerbetener Zusendung von Werbefaxen mit Ordnungsgeldfestsetzungen von jeweils 2.500 EUR erfolglos geblieben, ist in einem weiteren Ordnungsmittelverfahren wegen desselben Verstoßes die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 30.000 EUR angemessen.

Landgericht Koeln, Urteil v. 22.12.2011 - Az.: 81 O 72/11
Leitsatz:

Der Erlass der Kasko-Selbstbeteiligung durch eine Kfz-Reparaturwerkstatt ist wettbewerbswidrig. Er stellt eine Verleitung zum Vertragsbruch und eine gezielte Behinderung des Versicherers dar.