Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 16.11.2005 - Az.: 4 U 5/05
Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 15.03.2012 - Az.: C-453/10
Leitsatz:

1. Ein Verbraucherkreditvertrag, der missbräuchliche Klauseln enthält, kann aufgrund einer Rechtsvorschrift im europäischen Mitgliedsstaat für unwirksam erklärt werden.
2. Es steht den europäischen Mitgliedsstaaten frei, nationale Vorschriften zu erlassen, die ein effektiveres Schutzniveau für Verbraucher vorsehen, sofern diese im Einklang mit dem Unionsrecht stehen.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 29.02.2012 - Az.: 9 W (pat) 28/08
Leitsatz:

Ein Perpetuum Mobile ist mangels seiner technischen Brauchbarkeit nicht patentierbar, da es anerkannten naturwissenschaftlichen Gesetzen widerspricht.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.09.2011 - Az.: I ZR 127/10
Leitsatz:

Der Miturheber eines Werks ist im Wege des "Fairnessausgleichs" auch nachträglich an den Einnahmen seines Werks angemessen zu beteiligen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung des Miturhebers und den jeweiligen Einnahmen durch die Vermarktung des Werks besteht.

Landgericht Stuttgart, Beschluss v. 22.12.2004 - Az.: 9 Qs 80/04
Landgericht Berlin, Urteil v. 21.03.2000 - Az.: 16 O 663/99
Landessozialgericht Essen, Urteil v. 29.04.2004 - Az.: L 16 KR 261/02
Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 30.09.2004 - Az.: 13 U 142/04
Landgericht Muenchen, Urteil v. 08.03.2012 - Az.: 7 O 1533/12
Leitsatz:

Die teilweise Veröffentlichung von Adolf Hitlers "Mein Kampf" ist nicht durch das urheberrechtliche Zitatrecht gedeckt, da es dem Sinn und Zweck eines Zitats nicht gerecht wird. Ein Zitat dient der wissenschaftlichen Aufarbeitung der zitierten Materie und nicht dem Verlegerinteresse an der Verbreitung des Originaltextes.

Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss v. 07.02.2012 - Az.: 3 L 109/12.KS
Leitsatz:

1. Das Verbot von Videoaufzeichnungen von Gemeindeversammlungen und deren Veröffentlichung im Internet beeinträchtigt nicht die grundrechtlich geschützte Rundfunk- und Informationsfreiheit, da nur der Zugang zu Informationen dem Schutz unterliegt, nicht aber die Eröffnung einer bestimmten Informationsquelle.
2. Bestimmungen über die Art und Weise des Zugangs zu einer Information liegen beim Rechteinhaber.