Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 25.01.2005 - Az.: 11 U 51/04
- Leitsatz:
Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetbenutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.07.2004 - Az.: 6 W 54/04
- Leitsatz:
Zur Frage, wann ein Anbieter in einer ebay-Versteigerung "im geschäftlichen Verkehr handelt".
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 28.03.2007 - Az.: 3 W 20/07
- Leitsatz:
1.
Es handelt sich um eine Frage der Vereinigungsfreiheit oder des Betätigungsrechtes einer Koalition i. S. von § 2 I Nr. 2 ArbGG, wenn streitig ist, ob sich eine Koalition in bestimmter, von ihr in Anspruch genommener Weise als Koalition betätigen darf. Insbesondere betrifft der Streit das Betätigungsrecht, wenn er darum geführt wird, wie die Befugnisse der Gewerkschaften zur Werbung und Betreuung von Mitgliedern im Betrieb gegenüber den Rechten des Unternehmers aus seinem Eigentum und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abzugrenzen sind.
2.
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs kann entgegen dem Grundsatz des § 17 a V GVG auch noch im Beschwerdeverfahren überprüft werden, wenn in der Beschlussphase eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur erstinstanzlichen Entscheidung der Antragsgegner nicht beteiligt war, da er unter diesen Umständen in erster Instanz keine Gelegenheit zu einer die Zulässigkeit des Rechtswegs betreffenden Rüge gemäß § 17 a III Satz 2 GVG hatte.
3.
Das gilt auch dann, wenn dem erstinstanzlichen Gericht eine Schutzschrift des Antragsgegners vorliegt und das Gericht diese dem Antragsteller zur Kenntnis bringt, solange eine Anhörung des Antraggegners zu dem konkret gestellten Antrag unterbleibt. In diesem Fall stellt die Anhörung des Antragsgegners im Beschwerderechtszug für diesen die erste Gelegenheit dar, die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs anzubringen, über die nach § 17 a III Satz 2 GVG durch das Beschwerdegericht zu entscheiden ist. - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 28.06.2007 - Az.: 6 U 126/06
- Leitsatz:
Ein Internet-Versandhandel mit in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln aus den Niederlanden nach Deutschland verstößt nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. mit den deutschen Vorschriften, die den innereuropäischen Versandhandel mit Arzneimitteln regeln.
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 13.06.2005 - Az.: 6 W 20/05
- Leitsatz:
Wer sein eBay-Account einem Dritten zur Verfügung stellt, kann für markenverletzende Internet-Angebote verantwortlich sein, wenn er sich nicht darum kümmert, welche Waren unter seinem Account durch den Dritten angeboten werden.
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 15.06.2004 - Az.: 11 U 5/04
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 16.08.2004 - Az.: 6 W 128/04
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 17.03.2005 - Az.: 6 U 195/04
- Leitsatz:
1.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei stationären Einzelhandelsmärkten kann trotz räumlicher Distanz zu bejahen sein, wenn der klagende Einzelhandelsmarkt ein konzernmäßig mit ihm verbundenes Online-Unternehmen gegen Entgelt mit Waren beliefert, die das Schwesterunternehmen über Internet bundesweit, und damit auch im Bereich des beklagten Marktes, anbietet.
2.
Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens bei dem klagenden stationären Markt im Falle einer irreführenden Vorratswerbung des beklagten Marktes steht damit jedoch nicht fest. - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 17.04.2001 - Az.: 6 W 37/01
- Leitsatz:
Dass der Nutzer im Internet die Möglichkeit hat, mit Hilfe entsprechender Links die Anschrift der Anbieter oder etwas über sein Widerrufsrecht zu erfahren, stellt keine im Sinne des § 2 Abs. 2 FernAbsG ausreichende Information dar.
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 28.10.2004 - Az.: 6 U 187/03
- Leitsatz:
Eine elektronische Datenbank mit über 7000 namentlich gelisteten - z. T. verschreibungspflichtigen - Arzneimitteln, die ohne Zugangsbeschränkung nach Namen und Wirkstoffen durchsucht werden kann, stellt keine heilmittelrechtlich unzulässige Publikumswerbung dar, solange nicht einzelne Arzneimittel werbetypisch herausgehoben sind.

