Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 01.03.2012 - Az.: III ZR 83/11
- Leitsatz:
Eine den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf. Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung eines vom Gesetzgeber entwickelten Musters einer Widerrufsbelehrung nur berufen, wenn er das Muster vollständig übernommen hat.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.08.2005 - Az.: I-20 U 42/05
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 24.05.2005 - Az.: I-20 U 143/04
- Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 08.03.2012 - Az.: 16 U 125/11
- Leitsatz:
Ein Arzt hat keinen Anspruch darauf, eine über ihn abgegebene Bewertung in einem frei zugänglichen Internetportal löschen zu lassen.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 14.03.2012 - Az.: 23 O 135/11
- Leitsatz:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, die einen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechtsausschluss beinhaltet, ist jedenfalls dann wirksam, wenn unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen ausgenommen sind.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 24.05.2005 - Az.: I-20 U 24/05
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 16.02.2005 - Az.: I-15 U 167/04
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 01.03.2012 - Az.: 6 U 1738/11
- Leitsatz:
Die Werbung mit dem Slogan "Die faire Milch" ist für Verbraucher nicht irreführend und darf weiterhin verwendet werden. Lediglich der Hinweis "kommt ausschließlich von Höfen aus Ihrem Bundesland" ist irreführend, wenn er objektiv nicht zutrifft.
- Landgericht Coburg, Urteil v. 17.02.2012 - Az.: 33 S 87/11
- Leitsatz:
Eine Feedbackanfrage kann nicht in jedem Fall als unerwünschte Werbung qualifiziert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feedbackanfrage in unmittelbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen geschäftlichen Kontakt steht.
- Landgericht Oldenburg, Beschluss v. 15.03.2011 - Az.: 5 O 682/11
- Leitsatz:
Das öffentliche Wahrnehmbarmachen eines verschlüsselt ausgestrahlten Fernsehsignals ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist wettbewerbswidrig. Das gilt auch dann, wenn die betroffenen Parteien keine unmittelbaren Wettbewerber sind. Es genügt, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind.

