Urteile neu online gestellt

, v. 01.01.1970 - Az.:
, v. 01.01.1970 - Az.:
, v. 01.01.1970 - Az.:
Bundesgerichtshof , Urteil v. 30.09.2009 - Az.: VIII ZR 7/09
Leitsatz:

Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Landgericht Koeln, Urteil v. 14.02.2012 - Az.: 88 O (Kart) 17/11
Leitsatz:

Es liegt ein Verstoß gegen das Kartellrecht vor, wenn der Bundesverband Presse-Grosso mit den Verlagen einheitliche Verkaufskonditionen für Zeitungen und Zeitschriften aushandelt.

Amtsgericht Schoeneberg, Urteil v. 21.02.2012 - Az.: 4 C 199/11
Leitsatz:

Auf ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht finden die Vorschriften für das gesetzliche Widerrufsrecht Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Belehrung über die Modalitäten des Widerrufs.

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 24.02.2012 - Az.: 4 B 978/11
Leitsatz:

Das Inverkehrbringen sogenannter "Heatballs" ist rechtswidrig, weil es gegen das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG) verstößt. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Kunst-Aktion, die dem besonderen Schutz des Grundgesetzes bzw. Grundfreiheiten unterliegt.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.07.2009 - Az.: 12 O 460/08
Leitsatz:

Einige AGB-Klauseln von Vodafone benachteiligen den Kunden unangemessen und sind daher unwirksam.





1. Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Kunden nach Wahl von Vodafone schriftlich, in Textform oder durch SMS mitgeteilt und treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft.
2. Ändert Vodafone die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde der Änderung innerhalb von 6 Wochen nach der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gilt die Änderung als genehmigt. [Auf diese Folge weist Vodafone den Kunden bei der Änderungsmitteilung hin.]
3. Teilt Vodafone dem Kunden auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 1 Monat nach der Mitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Vertragsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. [Auf diese Folge weist Vodafone den Kunden bei der Mitteilung hin.]
4. Vodafone kann ihre Leistungen bei berechtigtem Interesse jederzeit von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit zur Befriedigung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist oder aufgrund einer Information der in Ziff. 11 genannten Auskunfteien begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen.
5. Bei Verzug des Kunden ist Vodafone berechtigt, b) die vertraglichen Leistungen einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt und/oder ausreichende Sicherheiten entsprechend Ziff. 3 gestellt bzw. aufgefüllt hat.
6. Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teiles des Rechnungsbetrages in Verzug, ist Vodafone berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
7. Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte auch verpflichtet, wenn ein Dritter die Leistungen von Vodafone aus dem Vertrag nutzt.
8. Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.] Ein solcher liegt für Vodafone insbesondere vor, wenn aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
9. [Der Kunde hat Vodafone das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung der Vodafone-Karte unverzüglich mitzuteilen...] Bei unverzüglicher Mitteilung haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte nur bis zu 50,-€.
10. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von Vodafone nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere Dienstleistungen nur als Endkunde im dafür üblichen Umfang zu nutzen.
11. Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder auf Kundenwunsch gelöscht (verkürzte Speicherung oder vollständige Löschung), trifft Vodafone keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
12. Soweit nicht abweichend vereinbart, willigt der Kunde mit Vertragsschluss - jederzeit widerruflich - darin ein, dass Vodafone seine Verkehrsdaten zur Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen gemäß Ziffer 9.1,9.2 speichert, verarbeitet und nutzt, ihn zu Werbezwecken (auch automatisiert) anruft oder ihm per Telefax oder in Form elektronischer Nachrichten Werbung zusenden und seine Bestandsdaten […] verarbeitet und nutzt, soweit dies zur Kundenberatung, Werbung und Marktforschung erforderlich ist. In Bezug auf Mobilfunk-Prepaid-Verträge sind folgende Klauseln unzulässig.
13. Bei Verzug des Kunden ist Vodafone nach 2 Wochen berechtigt, den Zugang zum Vodafone-Netz vorübergehend zu sperren (temporäre Deaktivierung).
14.Nach weiteren 4 Wochen des Verzuges kann Vodafone den Vertrag fristlos kündigen und die Vodafone Karte permanent deaktivieren.

Landgericht Berlin, Urteil v. 15.07.2008 - Az.: 15 O 618/07
Leitsatz:

1. Es spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass, wenn ein bestimmtes Unternehmen im Rahmen eines unerlaubten Werbeanrufs vom Anrufer benannt wird, es auch der tatsächlicher Veranlasser des Anrufs ist.
2. Alleine die theoretische Möglichkeit, dass ein Mitbewerber in Schädigungsabsicht den Namen des Unternehmens im Rahmen des Werbeanrufs benennt, ist außerordentlich unwahrscheinlich und reicht daher nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Es bedarf vielmehr konkreter Umstände des Einzelfalls, die einen anderen Geschehensablauf (z.B. den Anruf eines Mitbewerbers) plausibel und nicht mehr lebensfremd erscheinen lassen.

Amtsgericht Koeln, Urteil v. 27.02.2012 - Az.: 142 C 431/11
Leitsatz:

Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung nur soweit, wie mit der Dienstleistung begonnen wurde. Im Falle einer teilbaren Dienstleistung ist demnach auch das Widerrufsrecht teilbar.