Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.09.2014 - Az.: I ZR 34/12
- Leitsatz:
Die Werbeaussage in dem Online-Rollenspiel "Runes of Magic"
"Pimp deinen Charakter-Woche (Überschrift)
Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet?
Es warten tausendevon Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen Charakter. Ohne die entsprechende Vorbereitung kann die nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein.
Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen!
Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse "Etwas'"
Von Montag, den 20. April 17:00 bis Freitag, den 24. April 17:00 hast du die Chance, Deinen Charakter aufzuwerten!"
ist eine unzulässige Werbung gegenüber Kindern nach Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG. - Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.09.2014 - Az.: 57 C 425/14
- Leitsatz:
Der Copyright-Vermerk auf einem DVD-Cover reicht in Filesharing-Fällen nicht als Nachweis für die Rechteinhaberschaft aus. Denn der Vermerk sagt nichts darüber aus, ob er einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte betrifft. Vielmehr bedarf es der Vorlage entsprechender schriftlicher Dokumente.
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 23.09.2014 - Az.: 6 U 115/14
- Leitsatz:
Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen wurden (hier: veralteter UVP-Preis). Er kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte berufen.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2014 - Az.: I-15 U 103/14
- Leitsatz:
1. Fehlende Preisangaben im Online-Handel sind grundsätzlich ein Verstoß gegen die PAngVO. Es reicht nicht aus, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Versandkosten auf Nachfrage zu benennen.
Auch die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen keinen Bagatellverstoß (entgegen KG Berlin, Beschl. v. 13.04.2010 - Az.: 5 W 62/10; KG Berlin, Beschl. 13.02.2007 - Az.: 5 W 37/07). Insbesondere liegt kein Bagatellverstoß vor, wenn wenn es sich einen Auslandversand handelt und das Angebot des Antragsgegners sich primär an den deutschen, inländischen Verbraucher richtet.
2. Für die Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen im Fernabsatz (Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB) reicht es nicht aus, wenn nur die allernotwendigsten Informationen angegeben sind. Vielmehr sind sämtliche kaufrelevanten Merkmale (bei Sonnenschirmen z.B. Material, UV-Beschichtung usw.) anzugeben. Werden Angaben gemacht, die nicht aus sich heraus verständlich sind ("Stoffklasse 5"), reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher weitere Informationen bei Google finden kann. Vielmehr müssen die Erläuterungen im Rahmen der Online-Bestellung auf der Webseite selbst erfolgen.
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.04.2014 - Az.: 14c O 11/14
- Leitsatz:
1. Fehlende Preisangaben im Online-Handel sind grundsätzlich ein Verstoß gegen die PAngVO. Es reicht nicht aus, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Versandkosten auf Nachfrage zu benennen. Allerdings können die besonderen Umstände des Einzelfalls einen Bagatellverstoß darstellen (in Anlehnung an KG Berlin, Beschl. v. 13.04.2010 - Az.: 5 W 62/10; KG Berlin, Beschl. 13.02.2007 - Az.: 5 W 37/07). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da es sich um einen Auslandversand handelt und das Angebot des Antragsgegners sich primär an den deutschen, inländischen Verbraucher richtet.
2. Für die Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen im Fernabsatz (Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB) reicht es aus, wenn nur die allernotwendigsten Informationen angegeben sind. Der Verbraucher wird andernfalls mit Informationen überfrachtet. Werden Angaben gemacht, die nicht aus sich heraus verständlich sind ("Stoffklasse 5"), reicht es auch, wenn der Verbraucher weitere Informationen bei Google finden kann. - Amtsgericht Köln, Urteil v. 28.04.2014 - Az.: 42 C 354/13
- Leitsatz:
Ein Bestell-Button im E-Commerce, der die Bezeichnung "Kaufen" trägt, erfüllt nicht gesetzliche Anforderungen des § 312 j Abs.3 BGB.
- Amtsgericht Lahr, Urteil v. 23.07.2014 - Az.: 5 C 246/13
- Leitsatz:
Ein Telefon-Vertrag, der durch einen unerlaubten Werbeanruf (so. Cold Call) zustande gekommen ist, ist gleichwohl gültig.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.07.2014 - Az.: VI ZR 345/13
- Leitsatz:
a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätz-lich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeits-rechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. - Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 07.02.2014 - Az.: 6 U 81/13
- Leitsatz:
Ein Online-Lieferservice für Lebensmittel liegt dann vor, wenn der Kunde Waren im Internet auswählen und sich liefern lassen kann, jedoch erst an der Haustür rechtsverbindlich entscheidet, ob er die Produkte erwerben will oder nicht. Ein solcher Lieferservice stellt keinen Versandhandel iSd. § 9 Abs.6 S.2 Nr.4 ZZulV dar, so dass die dortigen Informationspflichten nicht gelten.
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 07.08.2014 - Az.: 6 U 54/14
- Leitsatz:
1. Die Lieferung von Film-DVDs ohne entsprechende Alterskennzeichnung verstößt gegen § 14 Abs. 3 S. 1 JuSchG und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
2. Die Auslieferung von Computerspielen mit der Alterskennzeichnung "keine Jugendfreigabe" (USK ab 18), ohne Vorsorge zu treffen, dass der Empfänger kein Kind oder Jugendlicher ist, ist wettbewerbswidrig.

