Urteile neu online gestellt

Landgericht Hamburg, Urteil v. 02.10.2014 - Az.: 327 O 251/14
Leitsatz:

Der gewerbliche, höhere Weiterverkauf von Konzertkarten kann in den AGB eines Anbieters wirksam ausgeschlossen werden.

Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 17.07.2014 - Az.: 2-03 S 2/14
Leitsatz:

Die Verwendung des Share Buttons von Facebook führt nicht zu einer stillschweigenden Nutzungsrechte-Einräumung von Online-Artikeln. Dies würde gegen den urheberrechtlichen Zweckübertragungsgrundsatz verstoßen, wonach im Zweifel sämtliche Rechte beim Urheber bleiben.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 14.02.2014 - Az.: 6 U 120/13
Leitsatz:

Zur Frage, wann Verbraucherinformationen auf einer Webseite "klar und verständlich in hervorgehobener Weise" dargestellt werden

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 31.07.2014 - Az.: 6 U 74/14
Leitsatz:

1. Für ein Wettbewerbsverhältnis reicht es nicht aus, wenn ein Online-Informationsportal über Kapitalanlagen kritisch über ein Unternehmen berichtet, das geschlossene Immobilienfonds anbietet.
Es fehlt an dem erforderlichen funktionalen Austauschverhältnis.

2. Ist das berichterstattende Online-Portal gesellschaftsrechtlich und personell mit einer Dritt-Firma verbunden ist, die im unmittelbaren Wettbewerb mit dem kritisierten Unternehmen steht, hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen ist. Eine wettbewerbsrechtliche Relevanz liegt insbesondere dann vor, wenn in dem Artikel auch die verbundene Dritt-Firma genannt wird oder in der näheren Umgebung des Online-Berichts sich ein Link zu einem Angebot der Dritt-Firma befindet.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.10.2014 - Az.: III ZR 32/14
Leitsatz:

1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein "Pfand" in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als "pauschalierter Schadensersatz" einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.

2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

Landgericht Ulm, Beschluss v. 09.10.2014 - Az.: 1 S 74/14
Leitsatz:

1. Macht eine Person einen Abmahnanspruch wegen unerlaubter Werbe-Mails geltend, so muss sie nachweisen, dass sie Inhaber der betreffenden E-Mail-Adresse ist.
2. Sie kommt dieser Beweislast nicht nach, wenn sie lediglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel vorträgt, dass sie verschiedene Namen E-Mail-Adressen für seine jeweiligen Internetaktivitäten nutzt, um ihre wahre Identität nicht offen zu legen. Genauso ungeeignet ist die Vorlage eines E-Mail-Verkehrs, da der E-Mail-Account mit Einverständnis des wahren Berechtigten zu diesem Zweck genutzt werden könnte. Vielmehr muss der Kläger entsprechende Nachweise für seine Berechtigung (z.B. die Bestätigung durch seinen E-Mail-Provider) vorlegen.

Amtsgericht Göppingen, Urteil v. 30.04.2014 - Az.: 3 C 1356/13
Leitsatz:

1. Macht eine Person einen Abmahnanspruch wegen unerlaubter Werbe-Mails geltend, so muss sie nachweisen, dass sie Inhaber der betreffenden E-Mail-Adresse ist.
2. Sie kommt dieser Beweislast nicht nach, wenn sie lediglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel vorträgt, dass sie verschiedene Namen E-Mail-Adressen für seine jeweiligen Internetaktivitäten nutzt, um ihre wahre Identität nicht offen zu legen. Genauso ungeeignet ist die Vorlage eines E-Mail-Verkehrs, da der E-Mail-Account mit Einverständnis des wahren Berechtigten zu diesem Zweck genutzt werden könnte. Vielmehr muss der Kläger entsprechende Nachweise für seine Berechtigung (z.B. die Bestätigung durch seinen E-Mail-Provider) vorlegen.

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 30.10.2014 - Az.: I-8 O 121/14
Leitsatz:

Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet nicht für Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden (hier: wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion).

Landgericht Köln, Urteil v. 24.06.2014 - Az.: 33 O 21/14
Leitsatz:

Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen wurden (hier: veralteter UVP-Preis). Er kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte berufen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2014 - Az.: 327 O 118/14
Leitsatz:

Bei der (Online-) Werbung eines Rechtsanwalts "HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG ... RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL" geht der geschäftliche Verkehr davon aus, dass der werbende Rechtsanwalt auch physisch vor Ort, sei es durch eine Niederlassung oder zumindestens durch ein verbundenes Büro. Ist dies nicht der Fall, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.