Urteile neu online gestellt
- Amtsgericht Winsen, Urteil v. 11.11.2014 - Az.: 16 C 835/14
- Leitsatz:
Enthält ein Telekommunikationsvertrag zwischen Telekommunikations-Anbieter und Kunden keine Angabe zu den Preisen der vereinbarten Leistungen, so verstößt der Vertrag gegen § 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG und ist daher unwirksam.
- Oberlandgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 31.03.2014 - Az.: 6 W 12/14
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines markenrechtlich geschützten Begriffs durch den (Wieder-) Verkäufer eines Produktes ist grundsätzlich kennzreichenrechtlich nicht zu beanstanden und von der Erschöpfungswirkung des § 24 MarkenG gedeckt.
2. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Gesamtumstände darauf hinweisen, dass die Begriffe nur deswegen genutzt werden, um Internetnutzer anzulocken und zum Kauf von Konkurrenzprodukten zu bewegen. - Landgericht München I, Urteil v. 30.01.2014 - Az.: 12 O 1857/13
- Leitsatz:
Die Klausel
“Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.”
verstößt gegen geltendes AGB-Recht und ist unwirksam, wenn (wie hier bei der Online-Dating-Plattform "eDates.de") der Vertragsschluss elektronisch möglich ist, die Kündigung hingegen jedoch nicht. - Oberlandesgericht München, Urteil v. 09.10.2014 - Az.: 29 U 857/14
- Leitsatz:
Die Klausel
“Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.”
verstößt gegen geltendes AGB-Recht, denn es wird unzulässigerweise die elektronische Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen. Zudem ist die Klausel nicht hinreichend transparent, da die Bestimmung suggeriert, es gebe einen Unterschied zwischen der Transaktions- und Vorgangsnummer, was aber nicht der Fall ist. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.05.2014 - Az.: I ZR 131/13
- Leitsatz:
1. Das Olympia-Schutzgesetz ist kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot.
2. Der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG ist nur erfüllt, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstleistung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund derer es zu einer Rufübertragung kommt.
3. Die Verwendung der Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar. - Amtsgericht Hamburg, Beschluss v. 05.05.2014 - Az.: 5 C 78/12
- Leitsatz:
1. Ein Single-Opt-In-Verfahren und die Abfrage eines 20-minütigen Persönlichkeitsteste reichen nicht aus, um rechtsmissbräuchliche Anmeldungen von Dritten bei einem Online-Portal auszuschließen.
2. Nur die Durchführung eines Double-Opt-In-Verfahrens stellt hinreichend sicher, dass der Empfänger tatsächlich die gewünschte Mail auch wollte. - Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 31.10.2014 - Az.: 36a 202/13
- Leitsatz:
1. Ein Rechteinhaber, der sich die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an Filmenwerken lediglich für den Vertrieb von Videos und DVDs hat einräumen lassen, ist nicht aktiv-legitimiert, Urheberrechtsverletzungen im P2P-Bereich zu verfolgen.
2. Die Verjährung von Abmahnkosten wegen P2P-Urheberrechtsverletzungen tritt nach Ablauf von 3 Jahren ein. - Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.10.2014 - Az.: 57 C 4668/14
- Leitsatz:
1. Für geklaute Online-Fotos aus dem Food-Bereich, die der Verletzer im gewerblichen Bereich einsetzt, ergibt sich bei einer einjährigen Nutzung ein Schadenersatzanspruch bis zu 350,- EUR.
2. Wird der Urheber des Fotos nicht genant, so besteht ein Anspruch auf enen 100% Verletzerzuschlag. - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 30.10.2014 - Az.: 5 W 118/13
- Leitsatz:
Der Streitwert für das privates Anbieten einer urheberrechtswidrigen Bootleg-DVD auf eBay liegt bei 10.000,- EUR.
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.04.2014 - Az.: 12 O 33/13
- Leitsatz:
In einem Werbeprospekt für ein stationäres Modehaus sind keine Pflichtangaben nach der TextilKennzVO erforderlich. Ist nur der Erwerb des Produkts im stationären Einzelhandels möglich(insbesondere keine Online-, Katalog- oder Telefonbestellung möglich), so handelt sich dabei lediglich um allgemeine Informationen.

