Urteile neu online gestellt
- Landgericht Köln, Urteil v. 02.10.2014 - Az.: 14 O 333/13
- Leitsatz:
1. Auch an militärischen Lageberichten kann ein Urheberrechtsschutz bestehen.
2. Das Bundesministerium der Verteidigung hat gegen die Westdeutsche Allgemeine Zeitung einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, nicht mehr die millitärischen Lageberichte ("Unterrichtung des Parlaments“, UdP) im Internet zu veröffentlichen - Amtsgericht München, Urteil v. 22.08.2014 - Az.: 142 C 12802/14
- Leitsatz:
Wird der Urheber eines Fotos nicht benannt, kann ein 100% Verletzerzuschlag verlangt werden.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.05.2013 - Az.: I ZR 216/11
- Leitsatz:a) Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.
b) Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen. - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 08.04.2014 - Az.: 3 W 22/14
- Leitsatz:
Behördliche Genehmigungen, die darauf berufen, dass ein bestimmter Sachverhalt inhaltlich geprüft wurde, schließen einen Wettbewerbsverstoß aus.
- Landgericht Köln, Beschluss v. 04.09.2014 - Az.: 81 0 87/13 SH I
- Leitsatz:
1. Rechtsverstöße der Online-Plattform Amazon sind auch im Ordnungsmittelverfahren dem jeweiligen Amazon-Händler zuzurechnen.
2. Auch wenn die Rechtsverstöße von Amazon selbst begangen werden, treffen den Online-Verkäufer entsprechende Überwachungspflichten. Auch bei Einstellen von 3.500 Artikeln durch den Online-Verkäufer muss er entsprechende Kontrollen durchführen.
3. Es ist kein taugliches Verteidigungsargument, dass der Online-Verkäufer real nicht in der Lage ist, den betreffenden Rechtsverstoß zu beseitigen, sondern dies nur Amazon kann. Ebenso greift nicht der Einwand, dass der Online-Händler andernfalls den gesamten Verkauf über Amazon einstellen müsste. - Oberlandesgericht München, Urteil v. 23.10.2014 - Az.: 29 U 2626/14
- Leitsatz:
1. Gibt ein Online-Händler eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, in der Widerrufsbelehrung vom Verbraucher unter bestimmten Umständen die Kosten des Rückversands zu fordern, wenn dies vertraglich nicht vereinbart wurde, so handelt es sich um jeweils eigenständige Verstöße gegen die Unterlassungserklärung, wenn er die Formulierung auf unterschiedlichen Online-Plattformenweiterhin nutzt.
2. Es handelt sich bei den Zuwiderhandlungen um keine natürliche Handlungseinheit, da für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar ist.
3. Bei vier Verstößen (eBay, Amazon, fremder Webshop, eigene Webseite) ist eine Vertragsstrafe iHv. 13.000,- EUR angemessen. - Landgericht Arnsberg, Urteil v. 11.08.2014 - Az.: 21 O 574/13
- Leitsatz:
Der Domain-Inhaber, dem nicht bekannt ist, dass er überhaupt Domain-Inhaber ist, haftet gleichwohl für die Markenverletzungen, die durch die Registrierung und das Halten einer Domain entstehen
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.10.2014 - Az.: III ZR 33/14
- Leitsatz:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über vorausbezahlte Mobilfunkleistungen ("prepaid"-Vertrag), in der geregelt ist, dass bei Roamingverbindungen, bei Verbindungen zu Premiumdiensten sowie bei über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können, so dass aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen kann, den dieser auszugleichen hat, ist wirksam, sofern diese Rechtslage klar und unmissverständlich verdeutlicht wird.
- Landgericht Köln, Urteil v. 02.10.2014 - Az.: 81 O 74/14
- Leitsatz:
1. Die Online-Plattform Amazon haftet für falsche UVP-Preise (Unverbindliche Preisempfehlung).
2. Auch wenn Amazon selbst 10 Millionen Produkte anbietet, entbindet dies das Unternehmen nicht zur entsprechenden Sorgfalt bei der Erstellung der Verkaufsdaten. Es reicht nicht aus, sich durch Dritte die Richtigkeit der angelieferten Informationen vertraglich bestätigen zu lassen.
3. Die pauschale Behauptung, es handle es sich bei den Wettbewerbsverstößen um bloße Einzelfälle und Ausreißer, ist ungenügend. Amazon trifft die Beweislast für diese Behauptungen. - Landgericht Koblenz, Urteil v. 03.11.2014 - Az.: 15 O 318/13
- Leitsatz:
Das Unternehmen 1&1 muss die direkte Kommunikation per E-Mail ermöglichen und darf nicht bei Mail-Anfragen an info@web.de automatisierte Antworten zurückgeben,in dene lediglich allgemeine Hinweise auf weitere Informationsquellen auf der Internet-Seite oder auf telefonische Kontaktmöglichkeiten hingewiesen wird.

