Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 12.06.2014 - Az.: 6 U 64/13
- Leitsatz:
Die Werbeaussage "Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel" wird nicht (nur) als reklamehafte Übertreibung oder Anpreisung ohne Tatsachengehalt wahrgenommen. Sie wird vielmehr von den angesprochenen Verkehrskreisen mit der Marktführerschaft gleichgesetzt und beinhaltet damit eine Alleinstellungsbehauptung
- Amtsgericht München, Urteil v. 29.10.2014 - Az.: 58 C 25768/13
- Leitsatz:
Für das rechtswidrigen Anbieten eines Hörbuchs in einer P2P-Tauschbörse hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf 300,- EUR Schadensersatz
- Amtsgericht München, Urteil v. 19.11.2014 - Az.: 171 C 25315/13
- Leitsatz:
Kein Anspruch auf Schadensersatz bei P2P-Urheberrechtsverletzung
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13
- Leitsatz:
Ein Amazon-Händler haftet für falsche UVP-Preise von Amazon, auch wenn die Informationen von Amazon vorgegeben werden und der Händler hierauf keinen Einfluss hat.
- Amtsgericht Itzehoe, Urteil v. 22.10.2014 - Az.: 92 C 64/14
- Leitsatz:
Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen verjähren erst nach 10 Jahren.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 09.10.2014 - Az.: 6 U 148/13
- Leitsatz:
1. Wird ein User bei der Buchung von Online-Flugbuchungen über fakultative Zusatzleistungen in klarer und deutlicher Weise informiert und wird die Zustimmung und Ablehnung dieser Zusatzleistungen gleichwertig dargestellt, dann liegt keine Wettbewerbsverletzung vor.
2. Ein Wettbewerbsverstoß ist jedoch dann zu bejahen, wenn über die Zustimmung und Ablehnung nicht gleichwertig informiert wird. - Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 04.11.2014 - Az.: 11 U 106/13
- Leitsatz:
Seminarunterlagen können urheberrechtlich geschützt sein.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.05.2014 - Az.: I ZB 71/13
- Leitsatz:
1. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorste henden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP- Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweck- entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
b) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheber- rechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen. - Landgericht Stuttgart, Urteil v. 25.09.2014 - Az.: 11 O 150/14
- Leitsatz:
Die Werbung des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC), auf denen neben Fahrzeugen des ADAC Polizei- und Feuerwehr-Autos und Krankenwagen abgebildet sind und das mit "Wir helfen Helfen" überschrieben ist nicht irreführend.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 05.09.2014 - Az.: I-20 W 93/14
- Leitsatz:
Zuständig für Handlungen im Rahmen einer notariellen Unterwerfungserklärung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat.

