Urteile neu online gestellt

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 10.12.2014 - Az.: 310 O 394/14
Leitsatz:

1. Eine gewerbliche Verwendung iSd. § 104 a UrhG liegt dann vor, wenn das eBay-Konto des Verkäufers der urheberrechtswidrigen Bootlegs eine erhebliche Anzahl von Veräußerungen aufweist (hier: 499 Bewertungen innerhalb der vergangenen 12 Monate, 261 Bewertungen innerhalb der vergangenen 6 Monate) und ganz ganz überwiegend Tonträger veräußert wurden.
2. In einem solchen Fall findet die örtliche Zuständigkeits-Regelung des § 104 a Abs.1 UrhG keine Anwendung.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.09.2014 - Az.: 57 C 5593/14
Leitsatz:

1. Die Benennung eines Urhebers auf einer Webseite mittels der mouseover-Funktion ist nicht ausreichend, da es sich zum einen hierbei um keine mit einer dauerhaften Darstellung vergleichbare Urheberbezeichnung handelt, zum anderen wird die mouseover-Funktion bei bestimmten Endgeräten (z.B. mausloser Tablet-PC) nicht angezeigt.

2. Die Regelsätze der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) für die rechtswidrige Benutzung von Online-Fotos darf nicht ungeprüft und schematisch übernommen werden, da zweifelhaft ist, ob die dort genannten Sätze tatsächlich am Markt realisiert werden. Bietet der Anspruchsteller keine weiteren Nachweise für einen höheren Betrag an, sind die MFM-Sätze mit einem Abschlag von 20% zu versehen.

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 08.10.2014 - Az.: 29 W 1935/14
Leitsatz:

Die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ in einem Online-Shop ist hinreichend bestimmt iSv. Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.7 EGBGB

Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.11.2014 - Az.: VI ZR 18/14
Leitsatz:

Zur Reichweite eines vertraglich vereinbarten Unterlassungsgebotes - hier: Keine Verpflichtung zur Einwirkung auf RSS-Feed-Abonnenten, die das vor Abschluss des Unterlassungsvertrages bezogene Bild weiter veröffentlichen.

Landgericht Berlin, Urteil v. 21.08.2014 - Az.: 27 O 293/14
Leitsatz:

1. Google Deutschland ist für rechtswidrige Suchergebnisse unter Google.de nicht verantwortlich.
2. Allein passiv-legitimiert ist die Google Inc. in den USA, da ausschließlich diese die Daten verarbeitet.

Landgericht Frankfurt_aM, Teilurteil v. 16.10.2014 - Az.: 2-03 O 27/14
Leitsatz:

Falsche Angaben auf einer Webseite zum Facebook-Plugin stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar, da es sich bei § 13 TMG um keine marktbezogene Norm handelt.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil v. 03.04.2014 - Az.: 4 U 208/12
Leitsatz:

Eine stillschweigende Einräumung eines Nutzungsrechtes kommt in Betracht, wenn die Verwendung der Fotos auch in der "E-Paper"-Ausgabe im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Lichtbilder branchenüblich war.

Amtsgericht München, Urteil v. 09.04.2014 - Az.: 142 C 5827/14
Leitsatz:

1. Im Zuge eines Schadensersatz-Anspruchs wegen unerlaubter Online-Nutzung eines Fotos kommt es auf die objektive Verwendung des Bildes an.

2. Die Tabelle "Online-Zeitungen und Zeitschriften" der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) kommt dann zur Anwendung, wenn eine redaktionelle Nutzung des Fotos gegeben ist. Wird das Foto hingegen in einem werblichen Umfeld gebraucht, ist die Tabelle "Online-Nutzung, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops" einschlägig.

3. Eine redaktionelle Nutzung liegt nur dann vor, wenn die Informations- und Meinungsbildung im Vordergrund steht. Wird auf der Webseite hingegen kontextbezogene Fremdwerbung (z.B. Google AdWords) eingeblendet, liegt eine kommerzielle Nutzung vor.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 31.07.2014 - Az.: 3 U 8/12
Leitsatz:

Eine wettbewerbswidrige Behinderung privater Konzertveranstalter durch ein staatlich gefördertes Konzertangebot liegt dann nicht vor, wenn der staatlich geförderten Konzerttätigkeit das Konzept zugrunde liegt, eine duale Struktur mit ca. 70 % privaten und 30 % öffentlich geförderten Konzertveranstaltungen zu schaffen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.08.2014 - Az.: I-20 U 175/13
Leitsatz:

1. Eine Beschränkung der Anlagekonditionen bei einem Tagesgeldkonto (hier: Maximaleinlage von 5.000,- EUR) muss dem verbraucher bereits zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden.
2. Es reicht daher nicht aus, wenn bei einem Online-Banner lediglich der allgemeine, hohe Zinssatz von 2% genannt wird und der Verbraucher erst auf einer Unterseite des Internetangebots erfährt, dass ab einem Anlagevolumen von mehr als 5.000,- EUR sich die Zinsen auf 0,5% reduzieren.