Urteile neu online gestellt
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 17.12.2014 - Az.: 310 0 162/14
- Leitsatz:
Der Streitwert für ein urheberrechtliches Unterlassungsverfahren, bei dem es um die mehrfache unerlaubte Online-Nutzung eines Lichtbildwerkes (hier: bei Facebook) geht, ist mit einem Betrag von 7.500,- EUR anzusetzen.
- Landgericht Kaiserslautern, Urteil v. 08.07.2014 - Az.: HK O 33/13
- Leitsatz:
1. Zwar kann ein Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung nicht dazu verpflichtet werden, unbegrenzt das Internet auf entsprechende Einträge hin zu durchsuchen.
2. Wegen des durch das Internet erheblich gesteigerten Verbreitungsrisikos ist es dem Schuldner jedoch rechtlich zumutbar und bei Eingehen einer Unterlassungsverpflichtung auch geboten, in zeitnaher Zeit nach Abschluss der Unterlassungsverpflichtung eigene Recherchebemühungen einzuleiten, um auf diese Art und Weise zumindest bei den gängigsten Suchmaschinen eine Löschung der zukünftig zu unterlassenden Bezeichnung zu bewirken, um dadurch der Gefahr einer unbegrenzten Weiterverbreitung im Internet entgegenzuwirken. - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.12.2013 - Az.: I-20 U 52/13
- Leitsatz:
1. Gibt ein Unternehmen außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der es sich verpflichtet, bestimmte Werbeaussagen zu unterlassen, bezieht sich diese Verpflichtung auch auf Erklärungen in Online-Verzeichnisse, die von ihm initiiiert worden sind.
2. Das Unternehmen muss diese Portale aktiv anschreiben und zur Löschung auffordern. Es ist verpflichtet nachzuprüfen, ob die Webseiten der Aufforderung nachgekommen sind - Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.11.2013 - Az.: I ZR 77/12
- Leitsatz:
a) Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen).
b) Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen. - Landgericht Neuruppin, Beschluss v. 09.12.2014 - Az.: 5 O 199/14
- Leitsatz:
1. Die fehlerhafte Angabe eines Impressums auf einer Webseite ist grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlich relevanter Rechtsverstoß.
2. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn zwei eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine miteinander im Rechtsstreit liegen, da hier ideelle Zwecke im Vordergrund stehen. Kommerzielle Absichten sind allenfalls im Nebenzweck beabsichtigt. In einem solchen Fall fehlt es an der notwendigen Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes, so dass kein Unterlassungsanspruch besteht. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 03.07.2014 - Az.: I ZR 84/13
- Leitsatz:
Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 07.11.2013 - Az.: 29 U 2019/13
- Leitsatz:
1. Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (hier: Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Fotos) hängt die Höhe der zu bemessenden Vertragsstrafe von der Art und Größe des Unternehmens ab, vom Umsatz und möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschulden des Verletzers, von dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, aber auch von dem im Zusammenhang mit dem Verstoß auch nachträglich gezeigten Verhalten des Verletzers.
2. Wird die Höhe der Vertragsstrafe wie im vorliegenden Fall nachträglich bestimmt (Hamburger Brauch), ist außer der Sanktionsfunktion auch ihre Funktion als pauschalierter Schadensersatz maßgeblich.
3. Bei einem Gläubiger, der lediglich einen kleinen Musikalienhandel mit geringem Umsatz betreibt, mit dem Bild keinen messbaren Gewinn erzielt und bei dem Verletzungshandlung für den Schuldner ohne wirklich Relevanz, ist eine Vertragsstrafe iHv. 5.100,- EUR unangemessen. Vielmehr ist ein Betrag iHv. 1.500,- EUR angemessen. - Landgericht Berlin, Urteil v. 21.11.2014 - Az.: 27 O 423/13
- Leitsatz:
1. Ein Unternehmer muss grundsätzlich auch kritische, ihn persönlich identifizierende Berichterstattung auf einer Webseite hinnehmen.
2. Die Grenze ist jedoch dort erreicht, wo es sich um Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.11.2014 - Az.: 324 O 660/12
- Leitsatz:
Google haftet an Kenntnis für rechtswidrige Snippets bei seinen Suchergebnissen dann, wenn in den Snippets eine inhaltliche Aussage wiedergegeben wird und es sich nicht nur um eine automatisch zusammengesetzte Wiedergabe des Inhalts handelt (entgegen OLG Hamburg, Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11).
- Landgericht Hannover, Beschluss v. 15.09.2014 - Az.: 18 T 50/14
- Leitsatz:
1. Ein Schuldner, dem gerichtlich verboten wird, keine Feedback-Anfragen mehr an seine Kunden zu schicken, hat zur Einhaltung der Untersagung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
2. Auch wenn der Name des Gläubigers ein Allerweltsname ist, muss der Gläubiger überprüfen, ob es sich bei der Person des Neu-Anmelders um den besagten Gläubiger handelt.

