Urteile neu online gestellt
- Amtsgericht Koblenz, Hinweisbeschluss v. 02.01.2015 - Az.: 153 C 3184/14
- Leitsatz:
1. Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren.
2. Die eingesetzte Ermittlungssoftware "Observer" der Fa. Guardaley Ltd. ist nicht geeignet, Urheberrechtsverletzungen zuverlässig festzustellen. Es wird insofern auf die Entscheidungen des OLG Köln (Beschl. v. 20.01.2012 - Az.: 6 W 242/11), des LG Berlin (Urt. v. 03.05.2011 - Az.: 16 O 55/11) und des AG Frankenthal (Urt. v. 23.06.2014 - Az.: 3b C 145/14) verwiesen.
3. Ist der Beklagte nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt. - Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 25.03.2014 - Az.: 14 U 1364/13
- Leitsatz:
1. Der Betreiber der Domain Fluege.de (Unister GmbH) hat keinen Anspruch auf die Domain Flüge.de.
2. Ein markenrechtlicher Anspruch scheidet aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft der Domain "fluege.de" aus.
3. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch besteht ebenfalls nicht, da aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft kein Nachahmungsschutz besteht. Zudem liegt keine gezielte Behinderung vor. - Landgericht Essen, Urteil v. 13.11.2014 - Az.: 4 O 97/14
- Leitsatz:
1. Auch Webseiten, die der Betreiber "vergißt" bzw. nur aus Versehen freischaltet, unterliegen der Impressumspflicht.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Webseiten inhaltlich veraltet sind und keine Möglichkeiten zu einer Online-Bestellung bieten. - Landgericht Berlin, Urteil v. 29.07.2014 - Az.: 15 O 413/13
- Leitsatz:
Ein Online-Buchungssystem für Flüge (hier: Opodo.de) ist wettbewerbswidrig, wenn der Kunde durch eine irreführende Gestaltung des Buchungsvorgangs und unzutreffende Warnhinweise in Form von PopUp-Fenstern zum Abschluss einer Reiseversicherungen animiert wird.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.09.2014 - Az.: 7 K 8148/13
- Leitsatz:
Wirbt eine augenheilkundliche Facharztpraxis mit der Bezeichnung "Augenzentrum", ist dies nicht irreführend.
- Landgericht München_I, Urteil v. 12.11.2014 - Az.: 21 S 4656/14
- Leitsatz:
Trägt ein Anschlussinhaber im Rahmen einer P2P-Streitigkeit nicht vollständig bzw. widersprüchlich vor, so genügt er damit nicht seiner sekundären Beweislast.
- Landgericht Hanau, Urteil v. 01.09.2014 - Az.: 7 O 397/14
- Leitsatz:
1. Wird im Rahmen einer Online-Werbung für eine Kreuzfahrt angegeben, dass das Schiff über 4 Sterne verfügt, ist dies irreführend. Denn anders als im Hotelgewerbe existiert für den Bereich der Kreuzfahrtschiffe kein solches Bewertungssystem.
2. Eine Irreführung kann allenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn der Werbende in unmittelbarem Zusammenhang mit den 4 Sternen darauf hinweist, dass es sich um kein offizielles Bewertungssystem, sondern um eine Eigenbewertung handelt. - Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 11.11.2014 - Az.: 11 U 73/14
- Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen urheberrechtlichen Abmahnung iSd. § 97 a Abs.2 UrhG:
1. Das gerügte Verhalten muss ohne weiteres aus der Abmahnung erkennbar sein. Für den Verletzer muss ersichtlich sein, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird. Dabei ist es ausreichend, wenn der Verletzer anhand der gegebenen Angaben das Verletzungsobjekt identifizieren kann.
2. Die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte im Falle der Nicht-Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung ist keine notwendige Angabe. Vielmehr kann sich eine solche Erklärung auch aus den allgemeinen Umständen des Schreibens ergeben.
3. Bei einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung, die über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, besteht eine Hinweispflicht des Gläubigers. Eine solche Pflicht ist jedoch restriktiv auszulegen, da es unangemessen erscheint, dem Gläubiger, der überobligationsmäßig eine Unterlassungserklärung beifügt, das Risiko eines eventuell nicht aufgezeigten überschießenden Teils mit der Folge der gänzlichen Unwirksamkeit der Abmahnung aufzubürden. - Amtsgericht Mettmann, Urteil v. 06.08.2014 - Az.: 21 C 304/13
- Leitsatz:
1. Eine Widerrufsbelehrung lediglich auf der Webseite des Amazon Marketplace-Verkäufers genügt nicht den fernabsatzrechtlichen Vorschriften. Vielmehr bedarf es einer dauerhaften Textform, z.B. durch Übermittlung per Post, Fax oder E-Mail.
2. Eine Widerrufsbelehrung, die Amazon selbst vornimmt, wirkt nicht zugunsten des Amazon Marketplace-Verkäufers. Zum einen, weil der Amazon Marketplace-Verkäufer die Belehrung selbst vornehmen muss. Zum anderen, weil in der Belehrung Amazon selbst als Widerrufs-Empfänger und nicht der Verkäufer als Widerrufs-Empfänger benannt wird. - Amtsgericht Köln, Urteil v. 01.12.2014 - Az.: 125 C 466/14
- Leitsatz:
1. Für die Fotos von Laien ist die Vergütungs-Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) nicht anwendbar. Vielmehr erscheint für die unerlaubte Übernahme eines Fotos bei einer kommerziellen eBay-Auktion ein Schadensersatz iHv. 20,- EUR für angemessen.
2. Der Streitwert für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch bei einem Online-Foto-Klau liegt im gewerblichen Bereich bei 2.000,- EUR.

