Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht München, Urteil v. 24.07.2014 - Az.: 29 U 1173/14
Leitsatz:

Die Wiederholungsgefahr bei einer urheberrechtlichen Rechtsverletzung entfällt nicht bereits dadurch, dass der Verletzer im Anschluss an den Verstoß einen zeitlich befristeten Lizenzvertrag unterschreibt.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 22.12.2014 - Az.: 3 W 123/14
Leitsatz:

Eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von bis zu 1.000,- EUR ist bei Verstößen gegen die Schaufensterpreisauszeichnung durch ein Unternehmen mit sieben Geschäftslokalen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.12.2014 - Az.: VI ZR 39/14
Leitsatz:

a) § 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.
 
b) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.
 
c) Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss v. 23.09.2014 - Az.: 6 U 113/14
Leitsatz:

Die AGB-Klauseln eines Online-Shops

"Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht."
und

"Erfüllungsort: Es gilt deutsches Recht."
verstoßen gegen deutsches Recht, da danach auch zwingendes ausländisches Recht ausgeschlossen sein soll, was jedoch unzulässig ist.

Landgericht Aachen, Urteil v. 31.10.2014 - Az.: 43 O 31/14
Leitsatz:

1. Ein Personenbeförderungsdienst muss seine Mietwagen immer am Firmensitz abstellen. Es besteht eine gesetzliche Rückführungspflicht.
2. Werden die Mietwagen an einem anderen Ort abgestellt, so liegt ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG vor, der eine Wettbewerbsverletzung begründet.

Landgericht Köln, Urteil v. 15.05.2014 - Az.: 14 O 287/13
Leitsatz:

Macht ein Kläger die Verletzung fremder Fotos im Online-Bereich geltend, muss er nachweisen, dass er an diesen Bildern die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt. Er trägt hierfür die Beweislast.

Amtsgericht Berlin, Beschluss v. 17.12.2014 - Az.: 217 C 121/14
Leitsatz:

1. Der Betreiber eines öffentlichen WLAN kann sich auf die Haftungsprivilegien eines Access-Providers berufen.
2. Er haftet nicht als Mitstörer, da ihn grundsätzlich keine Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzer des öffentlichen WLAN treffen. Auch eine generelle Sperrungspflicht von typischen Ports zur Unterbindung der Nutzung von Tauschbörsen existiert nicht.

Landgericht Essen, Urteil v. 04.07.2014 - Az.: 45 O 8/14
Leitsatz:

Es ist irreführend, wenn ein eBay-Verkäufer mit der Aussage "geprüftes eBay-Mitglied" wirbt, da dieser Status von eBay inzwischen wieder abgeschaffen wurde. Der Status erweckt den unzulässigen Eindruck, der Verkäufer sei besonders seriös. Darüber hinaus werden die wesentlichen Informationen, die zur ursprünglichen Verleihung des Status geführt haben, nicht (mehr) angezeigt.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 09.12.2014 - Az.: 9 U 73/14
Leitsatz:

1. Macht eine Person einen Abmahnanspruch wegen unerlaubter Werbe-Mails geltend, so muss sie nachweisen, dass sie Inhaber der betreffenden E-Mail-Adresse ist. Pauschale oder allgemeine Angaben reichen nicht aus.
2. Übernimmt eine dritte Person eine bereits bestehende E-Mail-Adresse und erhält sie dann eine ungewünschte, an den ursprünglichen Account-Inhaber gerichtete Mail, steht ihr kein Unterlassungsanspruch zu, wenn der Versender die Mail-Adresse zukünftig sperrt. Es fehlt dann ausnahmsweise die erforderliche Wiederholungsgefahr, da es unbillig wäre, den Versender für den ihm unbekannten Account-Übergang an die dritte Person haften zu lassen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.11.2014 - Az.: 3 U 86/13
Leitsatz:

1. Der Vertrieb der Bot-Software "Honorbuddy" und "Gatherbuddy" behindert in wettbewerbswidriger Weise die Rechte am Spiel "World of Warcraft" (WoW).

2. Eine Wettbewerbswidrigkeit ergibt sich jedoch nicht bereits daraus, dass WoW-Spieler durch die Benutzung der Bot-Software zu einem Verstoß gegen die WoW-Nutzungsbedingungen verleitet werden,
in denen ausdrücklich die Verwendung solcher Tools verboten ist. Ein unzulässiges Verleiten zum Vertragsbruch verlangt mehr als das bloße Anbieten einer Software. Es muss auf die Entscheidung des Spielers Einfluss genommen werden.

3. Der Wettbewerbsverstoß ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch aus dem Aspekt der Absatz- und Vertriebsstörung. Denn es besteht die Gefahr, dass das WoW nicht mehr in seiner ursprünglichen "reinen Form", d.h. frei von Bot-Software, auf den Markt angeboten werden, so ehrliche Spieler von der weiteren Nutzung von WoW Abstand nehmen und dem Spielehersteller ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht.