Urteile neu online gestellt
- Landgericht Köln, Urteil v. 06.11.2014 - Az.: 31 O 512/13
- Leitsatz:
Amazon haftet für fehlerhafte Textilkennzeichnungen und unzureichende Grundpreisangaben. Das Argument, dass es sich hierbei nur um vereinzelte "Ausreißer" handelt und das sonstige Angebot im sechs- bzw. siebenstelligen Warenbereich rechtskonform ist, reicht nicht aus.
- Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 23.01.2015 - Az.: 35a C 46/14
- Leitsatz:
1. Wer fremde, urheberrechtlich geschützte Online-Rechts-News übernimmt, begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich schadens- und unterlassungspflichtig.
2. Basierend auf den Tarifen des Deutschen Journalisten-Verbandes ist ein Schadensersatzbetrag iHv. 200,- EUR pro übernommener Rechts-News angemessen und verhältnismäßig. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.09.2014 - Az.: I ZR 76/13
- Leitsatz:
a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.
b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.
c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.
d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.
e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann. - Landgericht Köln, Urteil v. 13.11.2014 - Az.: 14 O 315/14
- Leitsatz:
Bestimmte Passagen aus "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" dürfen nicht veröffentlicht werden.
- Landgericht Heidelberg, Urteil v. 13.01.2015 - Az.: 2 O 230/14
- Leitsatz:
Nimmt ein Unternehmer an der gesetzlichen Widerrufsbelehrung einzelne Änderungen vor (hier: Fussnote in der Überschrift des Dokuments mit dem Hinweis "Nicht für Fernabsatzgeschäfte"), so kann diese gleichwohl wirksam, wenn es sich dabei um inhaltlich belanglose Abweichungen handelt.
- Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 22.01.2015 - Az.: C-441/13
- Leitsatz:
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.
- Landgericht Leipzig, Urteil v. 16.12.2014 - Az.: 01 HK O 1295/14
- Leitsatz:
Ein Online-Händler haftet für technische Unzulänglichkeiten von eBay (hier: fehlerhafte Anzeige einer Webseite) auf Unterlassung. Das Verhalten von eBay ist dem Händler entsprechend zuzurechnen.
- Landgericht Wuppertal, Urteil v. 31.10.2014 - Az.: 12 O 25/14
- Leitsatz:
1. Wird ein PKW in einem YouTube-Video ohne Preisangabe beworben, liegt bereits ein Ausstellen vor, so dass die Pflichtangaben nach PKW-EnVKV (u.a. Kraftstoffverbrauch, CO2-Emmissionen) einzuhalten sind.
2. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der sich der Schuldner verpflichtet,
"es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Art Verwenden von Werbeschriften (oder in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien) nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe und unter Beachtung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden.“
umfasst nicht die Präsentation eines PKW ohne Preisangabe mittels eines YouTube-Videos. - Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 05.12.2014 - Az.: 6 U 57/14
- Leitsatz:
1. Bei Urheberrechtsverletzungen haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich. Die neue Rechtsprechung des BGH zur Geschäftsführer-Haftung (Urt. v. 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12) ist auf den Bereich des Urheberrechts nicht übertragbar, da es sich um die Verletzung eines absoluten Rechts handelt.
2. Verstößt der Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die nach dem Hamburger Brauch formuliert ist, binnen kurzer Zeit gegen die abgegebene Verpflichtung, reicht es nicht aus, eine inhaltsidentische Unterlassungserklärung erneut abzugeben. Vielmehr schließt die neue Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nur dann aus, wenn sie ein gegenüber dem ursprünglichen Dokument hinausgehende Sanktion enthält. - Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 15.01.2015 - Az.: C-30/14
- Leitsatz:
Die Datenbank-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Datenbank anwendbar ist, die weder durch das Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis nach dieser Richtlinie geschützt wird. Dem Hersteller einer solchen Datenbank ist es daher unbeschadet des anwendbaren nationalen Rechts nicht verwehrt, vertragliche Beschränkungen für ihre Benutzung durch Dritte festzulegen.

