Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.12.2014 - Az.: I-2 U 30/14
- Leitsatz:
1. Die Bezeichnung eines Ferienhauses als "Resort" ist irreführend, da Verbraucher eine touristische Ferienanlage erwartet, die über die bloße Beherbergung hinaus weitere Angebote enthält.
2. Eine Internet-Domain hat nicht nur eine reine Adressfunktion, sondern sie dient gleichzeitig auch dazu, den Inhaber der Domain bzw. den Anbieter der unter dieser Adresse beworbenen Leistung oder das beworbene Objekt selbst von anderen zu unterscheiden. - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 24.10.2014 - Az.: 2 U 28/13
- Leitsatz:
1. Auf der bloßen Startseite eines Online-Shops, auf der ein Käufer noch nichts in den virtuellen Warenkorb legen kann, muss der Verkäufer noch keine Angaben zu den Energieeffizienzklassen seiner Produkte machen.
2. Die Angaben zu den Energieeffizienzklassen sind jedoch dann notwendig, wenn bei Aufruf der detailierten Unterseite die Gegenstände im virtuellen Warenkorb platziert werden können. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.02.2015 - Az.: I ZR 36/11
- Leitsatz:
a) Die speziellen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verdrängen nicht die allgemeine Regelung über den Täuschungsschutz in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG, sondern ergänzen diese lediglich.
b) Bei einem Früchtequark handelt es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unter- scheidet, so dass sich eine Gleichstellungsbehauptung wie "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" nicht auf den Zuckeranteil der Produkte bezieht.
c) Da sich die besonderen positiven Nährwerteigenschaften gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aus dem Brennwert des beworbenen Lebensmittels oder den in ihm enthaltenen Nährstoffen oder Substanzen ergeben, muss sich auch das Verbraucherverständnis auf eine Eigenschaft beziehen, die der durch das Lebensmittel gelieferten Energie oder einem bestimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder einer anderen Substanz geschuldet ist.
d) Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt eine der Besonderheit von Verweisen auf nichtspezifische Vorteile Rechnung tragende lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des Art. 10
Abs. 1 dieser Verordnung dar. Die Regelung des Art. 10 Abs. 2 der Verord- nung (EG) Nr. 1924/2006 steht demgegenüber selbständig neben der des Art. 10 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung und gilt daher auch für gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
e) Eine Abmahnung ist nur insoweit berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, als sie den Abgemahnten in die Lage versetzt zu erkennen, dass ihm berechtigterweise der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens ge macht wird.
f) Ein Lebensmittelunternehmer, der gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Informationen gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 im Einzelfall verzichtbar sind. - Landgericht Arnsberg, Urteil v. 05.03.2015 - Az.: I-8 O 10/15
- Leitsatz:
1. Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für die Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden, unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft.
2. Das beworbene und mittels Bildern dargestellte Produkt (hier: Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten) muss auch vollständig im Angebotsumfang enthalten sein. Weicht das tatsächlich gelieferte Produkt ab (hier: Auslieferung ohne Bodenplatten), liegt eine Irreführung vor. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 12.02.2015 - Az.: I ZR 36/11) ist auf diesen Fall nicht übertragbar. - Landgericht Berlin, Urteil v. 10.02.2015 - Az.: 15 O 221/14
- Leitsatz:
1. Ein Amazon-Händler haftet für die von Amazon in einem Angebot begangene Markenverletzung als Störer und kann daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2. Die Entscheidung des OLG München (Urt. v. 27.03.2014 - Az.: 6 U 1859/13) ist auf den vorliegenden Fall bereits deswegen nicht übertragbar, weil es bei dem dortigen Urteil um eine Urheberrechtsverletzung ging, bei der die Rechtslage häufig nur durch umfangreiche Recherchen feststellbar ist. Im Falle einer Markenverletzung kann hingegen relativ problemlos eine Überprüfung erfolgen. - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.12.2014 - Az.: I-22 U 130/14
- Leitsatz:
1. Bei Schadensersatz wegen einer zerstörter Webseite muss sich Seitenbetreiber einen Abzug neu für alt gefallen lassen. Eine Webseite hat in der Regel eine Nutzungsdauer von 8 Jahren. Entsprechend anteilig sind die Schadensposten zu kürzen.
2. Bei einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Gewinnausfall wegen einer zerstörten Webseite muss der Seitenbetreiber substantiiert zu den Einzelheiten vortragen. Allgemeine Aussagen oder pauschale Ausführungen reichen nicht aus. - Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss v. 07.01.2015 - Az.: 1 B 1260/14
- Leitsatz:
Beamtin hat Akteneinsichtsrecht in E-Mails ihrer Vorgesetzten.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.12.2014 - Az.: 5 U 72/11
- Leitsatz:
Eine presserechtliche Berichterstattung über einen Internet-Wettbewerb ("Promis im Netz auf fett getrimmt"), bei dem die eingereichten Fotos gezeigt werden, stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, da es sich hierbei um eine freie Bearbeitung iSd. § 24 UrhG handelt.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 20.01.2015 - Az.: 11 U 95/14
- Leitsatz:
Eine öffentliche Wahrnehmbarmachung einer Sportsendung (hier: Fussball) liegt dann nicht vor, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ansonsten öffentlich zugängliche Gaststätte lediglich Mitgliedern einer Dartclubs und einer Skatrunde offen steht und entsprechende Möglichkeiten bestehen, die Teilnahme von Dritten auszuschließen.
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 21.11.2014 - Az.: 6 U 90/14
- Leitsatz:
1. Bei Wettbewerbsverstößen wegen irreführender Werbung besteht regelmäßig ein Anspruch auf Auskunft über Art, Zeit und Umfang der Verletzungen, notfalls auch über die Empfänger der missbräuchlichen Werbung.
2. Bei Wettbewerbsverstößen wegen irreführender Werbung besteht kein Anspruch auf Umsatzangaben des Verletzers, da sie als Schätzungsgrundlage für den dem Verletzten entstandenen Schaden in der Regel wenig hilfreich sind. Auch der Gewinn des Verletzers ist regelmäßig kein Kriterium für die Schätzung des Schadens des Verletzten.

