Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 19.12.2014 - Az.: 6 U 51/14
Leitsatz:

Die Klausel von Amazon.de zur Einräumung von Nutzungsrechten an Produktfotos
"A.VIII Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte
Die Teilnehmer übertragen Amazon.de ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen, sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon.de an Amazon.de übermitteln ... einschließlich des Rechts, diese Inhalte mit Printmedien, online, auf CD-ROM, etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken."

ist wirksam.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.11.2014 - Az.: I-15 U 55/14
Leitsatz:

Ein Telekommunikations-Anbieter, der seine Neukunden dazu animiert, gegenüber ihrem alten Telefon-Anbieter die Unwahrheit zu sagen und zu behaupten, eine Rückkehr sei nicht mehr möglich, obgleich noch die gesetzliche Widerrufsfrist läuft, handelt wettbewerbswidrig.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.01.2015 - Az.: 5 U 271/11
Leitsatz:

1. Die Benutzung fremder Marken als Keywords im Rahmen von Google AdWords ist grundsätzlich zulässig.
2. Wird jedoch aus der Anzeige nicht hinreichend deutlich, dass es sich bei dem Werbenden nicht um den Markeninhaber handelt, liegt ausnahmsweise doch eine Rechtsverletzung vor, so bei der Anzeige
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Landgericht Berlin, Urteil v. 28.08.2014 - Az.: 52 O 135/13
Leitsatz:

E-Mails an die im Impressum von Google angegebene E-Mail-Adresse müssen von Menschen beantwortet werden. Eine automatische Antwort mit Verweis auf die Google-Hilfeseiten ist nicht ausreichend.

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 05.03.2015 - Az.: 34 AR 35/15
Leitsatz:

Bei einer notariellen Unterwerfungserklärung im Wettbewerbsrecht ist das Amtsgericht zuständig, in dem der Notar seinen Sitz hat.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.05.2013 - Az.: I ZR 216/11
Leitsatz:

a) Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.

b) Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 22.07.2010 - Az.: I ZR 139/08
Leitsatz:

a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden.

b) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen "ähnlich" oder "wie" auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.

c) Die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB sind auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.02.2015 - Az.: I ZR 240/12
Leitsatz:

a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Anzeigen im Internet geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis zu Angebotslisten führen, in denen auch die Marken der Klägerin verletzende Angebote enthalten sind.

b) Beschränkt der Markeninhaber den gegen den Marktplatzbetreiber wegen markenrechtsverletzender Verkaufsangebote Dritter gerichteten Unterlassungsanspruch nicht auf die konkrete Verletzungsform, hat er auch vorzutragen, dass die von ihm im Klageantrag genannten abstrakten Kriterien es dem Marktplatzbetreiber ermöglichen, problemlos und zweifelsfrei festzustellen, ob ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

c) Stellt der Betreiber eines Internetmarktplatzes dem Nutzer eine Funktion zur automatischen Unterrichtung über neue Angebote durch E-Mails zur Verfügung, löst dies keine gesteigerten Überwachungspflichten aus.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 27.11.2014 - Az.: I ZR 16/14
Leitsatz:

1. Wirbt ein Unternehmen mit "Made in Germany" reicht es aus, wenn diejenigen Leistungen in Deutschland erbracht werden,  durch die die Ware ihre aus Sicht des geschäftlichen Verkehrs qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält. Nicht erforderlich ist es, dass sämtliche Produktprozesse in Deutschland stattfinden.

2. Wirbt ein Unternehmen online mit der Aussage "KONDOME - Made in Germany", so sind die entscheidenden Kriterien die Dichtigkeit und Reißfestigkeit des Kondoms. Werden diese bei der Produktion im Ausland festgelegt, so handelt es sich bei der Werbung um eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Amtsgericht Hannover, Urteil v. 26.02.2015 - Az.: 522 C 9466/14
Leitsatz:

1. Ein Verstoß gegen eine urheberrechtliche Unterlassungserklärung liegt bereits dann vor, wenn das Foto durch direkten URL-Aufruf noch auf der Webseite abgerufen werden kann. Es spielt dabei keine Rolle, ob die URL sich leicht zu merken ist oder nur aus kryptischen Zeichen (hier: 18-stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination) besteht.
2. In einem solchen Fall ist eine Vertragsstrafe iHv. 2.500,- EUR angemessen.