Urteile neu online gestellt
- Landgericht Köln, Urteil v. 20.02.2015 - Az.: 12 O 186/13
- Leitsatz:
Verträge über Suchmaschinenoptimierung und Suchmaschinen-Werbung sind grundsätzlich als Dienstvertrag einzustufen.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 10.11.2014 - Az.: 5 U 159/13
- Leitsatz:
1. Es hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ob, ob eine Eilbedürftigkeit zu bejahen ist oder nicht mehr.
2. Ist der Sachverhalt für den Gläubiger relativ leicht ermittelbar (hier: Feststellung einer Domain-Inhaberschaft), so ist ein Abwarten von 5 Wochen oder mehr schädlich für die Eilbedüftigkeit. - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 18.02.2015 - Az.: 7 W 24/15
- Leitsatz:
Einem Schuldner, dem bestimmte Internet-Äußerungen verboten werden, trifft keine Verpflichtung, sämtliche Dritte zu informieren und diese aufzufordern, seine Erklärungen nicht mehr weiter zu verbreiten. Der Schuldner ist nur verpflichtet solche Portale zur Löschung aufzufordern, die in seinem Einwirkungsbereich liegen.
- Amtsgericht München, Urteil v. 07.11.2014 - Az.: 223 C 20760/14
- Leitsatz:
1. Die Bereitstellung eines DSL-Anschluss mit einer maximalen Bandbreite von 18 Mbit/s bedeutet nicht, dass die Anschlussgeschwindigkeit stets immer 18 Mbit/s betragen muss. Vertraglich geschuldet ist in einem solchen Fall jedoch zumindest, dass die Bandbreite wenigstens zeitweilig zweistellige Werte erreicht.
2. Ein Kunde muss es jedoch nicht hinnehmen, dass der versprochene Wert dauerhaft um 60%-70% gemindert ist. In einem solchen Fall besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. - Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 27.01.2015 - Az.: 11 U 94/13
- Leitsatz:
1. Ein Computerprogramm wird bereits dann unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht, wenn zwar nicht der Quellcode heruntergeladen werden kann, jedoch die grafische Benutzeroberfläche verwendet wird (z.B. in Form eines Test-Zugangs).
2. Die Dekompilierung eines Computerprogramms ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene aus Datenschutzgründen eine "Spionagefunktion" der Software (hier: Google-Analytics-Trackling-Code) entfernen will. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 08.01.2014 - Az.: I ZR 169/12
- Leitsatz:
a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus). - Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.11.2012 - Az.: I ZR 74/12
- Leitsatz:
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 20.03.2015 - Az.: 310 S 23/14
- Leitsatz:
Überlässt ein Anschluss-Inhaber seinen Zugang einem erwachsenen Dritten, der kein Familienangehöriger ist, muss er diesen entsprechend aufklären, andernfalls haftet er bei P2P-Urheberrechtsverletzungen als Mitstörer.
- Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 05.03.2015 - Az.: 2-03 O 188/14
- Leitsatz:
1. Ein Online-Bewertungsportal für Ärzte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Daten seiner User an privatrechtlich handelnde Dritte herauszugeben.
2. Kommt jedoch ein Bewertungsportal seiner sekundären Beweislast nicht in ausreichendem Maße nach, haftet es ausnahmsweise als Mitstörer auf Unterlassung. - Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 29.01.2015 - Az.: 6 W 3/15
- Leitsatz:
1. Ein zu unbestimmter Unterlassungstitel kann im Ordnungsmittelverfahren auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt begrenzt werden.
2. Es liegt kein kerngleicher Verstoß vor, wenn das ursprüngliche Verbot die Nicht-Nennung einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung betraf, während der aktuelle Verstoß sich lediglich darum dreht, ob die Kontaktdaten an geeigneter Stelle angebracht sind.

