Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 02.04.2007 - Az.: 8 U 279/06
Leitsatz:

Zur Frage, wann nach dem Empfängerhorizont vom auszugehen ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 04.05.2004 - Az.: 11 U 6/02
Leitsatz:

Zur Frage, ob die (unrechtmäßige) Übernahme juristischer Beiträge auf eine Internet-Homepage zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen kann.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 04.05.2004 - Az.: 11 U 11/03
Leitsatz:

Zur Frage, ob die (unrechtmäßige) Übernahme juristischer Beiträge auf eine Internet-Homepage zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen kann.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 02.06.2004 - Az.: 6 W 79/04
Leitsatz:

Wer im Rahmen einer Internet-Versteigerung Zigarren zu einem Startpreis anbietet, der unter dem gesetzlich festgelegten Kleinverkaufspreis liegt, verstößt, wenn Anhaltspunkte für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegen, gegen § 1 UWG, da die Preisvorschrift des Tabaksteuergesetzes Wettbewerbsbezug aufweist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 04.07.2007 - Az.: 6 W 66/07
Leitsatz:

Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als "PowerSeller" registriert ist. Die (freiwillige) Registrierung als "PowerSeller" ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit, aber auch deren geschäftsbezogener Ausgestaltung wesentliche Bedeutung zukommt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 06.03.2007 - Az.: 6 U 115/06
Leitsatz:

Zur Eigenschaft des Telediensteanbieters im Rahmen des Internetauftritts einer Firmengruppe.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 06.03.2008 - Az.: 6 U 85/07
Leitsatz:

Der Verstoß gegen die preisangabenrechtliche (§ 1 II Nr. 1 PAngV) Verpflichtung, bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, stellt in der Regel keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 UWG dar; etwas anderes gilt jedoch bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten (§ 1 II Nr. 2 PAngV).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 07.04.2005 - Az.: 6 U 149/04
Leitsatz:

 
1.
Die Beurteilung, ob das Angebot eines Markenplagiats auf einer Internet-Auktionsplattform im geschäftlichen Verkehr erfolgt, entzieht sich einer schematisierenden Betrachtungsweise.
 
2.
Stellt sich die über einen bestimmten account abgewickelte Verkaufstätigkeit als geschäftliches Handeln dar, ist grundsätzlich jedes im Rahmen dieser Tätigkeit vorgenommene Angebot als im geschäftlichen Verkehr erfolgt anzusehen.
 
3.
Zur Frage eines ergänzenden zivilrechtlichen Schutzes der Marke gegen private Benutzungshandlungen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 06.11.2006 - Az.: 6 W 203/06
Leitsatz:

 
1.
Die Einblendung der nach § 312 c I BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird.
 
2.
eBay-Vertragsbedingungen sind keine gesetzlichen Vorschriften in Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 08.02.2007 - Az.: 1 U 184/06
Leitsatz:

 
1.
Zur Unwirksamkeit nicht konkretisierter AGB-Anpassungsvorbehalte, Leistungs- und Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internet-Service-Providers.
 
2.
Die Einhaltung der Grenzen des § 308 Nr. 5 BGB für eine Zustimmungsfiktion begründet die Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung allein nicht; diese muss einer Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB auch im Übrigen standhalten.