Urteile neu online gestellt

Amtsgericht Neumarkt, Urteil v. 27.07.2014 - Az.: 1 C 332/14
Leitsatz:

1. Auf Verträge über die Bereitstellung einer bloßen Online-Kontaktplattform ist die Vorschrift des § 656 BGB nicht (analog) anwendbar. Ein Vertrag über eine Online-Kontaktplattform liegt vor, wenn sich die Leistung auf Einrichtung, Betrieb und Zugangseröffnung zu einer Online-Plattform beschränkt, auf der Nutzer ein Profil anlegen können, in dem sie persönliche Angaben hinterlegen und selbständig und eigeninitiativ mit anderen Personen, die ebenfalls ein solches Profil angelegt haben, in Kontakt treten und kommunizieren können.

2. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Anbieter sich darüber verpflichtet, für den Nutzer ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen und auf Grundlage dessen eine vertraglich vereinbarte Anzahl "passende" Nutzer aus dem Datenpool für den Nutzer auszusuchen ("Matching"). In einem solchen Fall ist die Vorschrift des § 656 BGB (analog) anwendbar, so dass die Entgelt-Forderung aus dem Vertrag nicht einklagbar ist.

Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 16.04.2015 - Az.: C-388/13
Leitsatz:

1. Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „irreführende Geschäftspraxis” im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist, auch wenn diese Auskunftserteilung nur einen Verbraucher betraf.

2. Die Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 03.03.2015 - Az.: 4 U 171/14
Leitsatz:

Die Telefonnummer muss zwingend in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung angegeben werden.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 24.03.2015 - Az.: 4 U 30/15
Leitsatz:

Die Telefonnummer muss zwingend in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung angegeben werden.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.11.2014 - Az.: I ZR 177/13
Leitsatz:

a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

d) Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst - etwa für eine Film- oder Theaterszene - charakteristisch ist.

Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss v. 20.01.2015 - Az.: 6 W 36/14
Leitsatz:

1. Der Streitwert für das Anbieten einer illegalen Bootleg-Langspielplatte (Doppel-LP mit 22 Musikstücken) liegt bei 4.400,- EUR.
2. Es ist streitwertmindernd zu berücksichtigen, dass das Medium der Langspielplatte keine relevante ökonomische Bedeutung mehr hat.
3. Insgesamt ist von einem Betrag von 50,- EUR pro Musiktitel auszugehen, der sich durch die Lizenzkosten vervierfacht, also 22 Musikstücke x 50,- EUR x 4 = 4.400,- EUR.

Landgericht Aachen, Urteil v. 13.01.2015 - Az.: 41 O 60/14
Leitsatz:

1. Wenn ein eBay-Artikel als "neu" deklariert wird, ist aus Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers davon auszugehen, dass der Artikel fabrikneu ist. Als fabrikneu kann eine Ware nur gelten, wenn sie noch nicht benutzt worden ist, durch Lagerung keinen Schaden erlitten hat und nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt wird.
2. Ein 20 Jahres altes, unbenutztes Produkt kann daher nicht mehr als "neu" bei eBay beworben werden.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 27.03.2015 - Az.: 6 U 134/14
Leitsatz:

1. Die Werbeaussage eines Telekommunikations-Unternehmens
"Beim Herunterladen verdoppelt sich die Geschwindigkeit im VDSL-Netz von maximal 50 MBit/s auf 100 MBit/s. Beim Heraufladen vervierfacht sich die Geschwindigkeit sogar. Von 10 auf 40 MBit/s."
ist irreführend, wenn es sich bei den angegebenen Werten um Maximal-Geschwindigkeiten handelt, die jedoch nicht immer (u.a. wegen technischer Gegebenheiten oder Auslastung des Netzes) erreicht werden.

2. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Verbraucher grundsätzlich bekannt ist, dass in den bestehenden Netzen die jeweils erreichbare Höchstgeschwindigkeit von Faktoren abhängig ist, die nicht von dem Anbieter zu vertreten sind, so dass sie Werbung mit der Übertragungsgeschwindigkeit vor diesem Hintergrund zu verstehen ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich die Werbeangaben auf noch nicht allgemein bekannte Techniken (hier: Vectoring) bezieht.

Landgericht Frankenthal, Urteil v. 13.01.2015 - Az.: 1 HK O 14/14
Leitsatz:

Die Kontaktanzeige einer gewerblichen Partnervermittlung ist irreführend, wenn für den Betrachter nicht ersichtlich ist, dass es sich um eine Partnervermittlung handelt, sondern er annimmt, es handelt sich um eine private Annonce.

Landgericht Bonn, Urteil v. 07.01.2015 - Az.: 5 S 47/14
Leitsatz:

Das Anfertigen von Fotos, auf denen unangeleinte Hunde mit ihrem Herrchen zu sehen sind und die Ordnungswidrigkeiten (hier: freies Laufenlassen des Hunden in einem Naturschutzgebiete) beinhalten, darf nicht durch Privatpersonen erfolgen.