Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 30.04.2015 - Az.: 6 U 3/14
Leitsatz:

1. Für einen Wettbewerbsverstoß haftet nur der Täter oder Teilnehmer, der den Rechtsverstoß mit verursacht hat. Ein angestellter Rechtsanwalt ist für die wettbewerbswidrigen Äußerungen auf der Homepage der Kanzlei grundsätzlich nicht verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn sich die unzutreffenden Beschreibungen auf den angestellten Advokaten selbst beziehen und von ihm stillschweigend geduldet werden.
2. Gegen unterschiedliche Unternehmen gegen ein und denselben Wettbewerbsverstoß parallel vor, ist dies grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Dies gilt auch dann, wenn auf Seiten der Anspruchsteller die identischen Prozessbevollmächtigten tätig werden. Ein Rechtmissbrauch liegt erst dann vor, wenn die Aktivitäten auf einem abgestimmten Verhalten beruhten für die kein vernünftiger Grund vorliegt und die eine Vervielfachung der Kostenbelastung verursachen.

Amtsgericht Karlsruhe, Urteil v. 19.05.2015 - Az.: 8 C 377/14
Leitsatz:

1. Ein Nutzer hat keinen Anspruch auf Teilnahme bei einem Free-to-Play-Game.
2. Die Kündigung einer Mitgliedschaft bei einem Free-to-Play-Game ist gerechtfertigt und nicht unbillig, wenn der Nutzer sich nicht an die AGB-Regeln hält und andere Nutzer beleidigt.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.10.2013 - Az.: I ZR 24/12
Leitsatz:

Der Anbieter von Gutscheinen für „Erlebnisse“ (hier: Ballonfahrt in den Alpen), die innerhalb von drei Jahren vom Kunden oder einer von ihm beschenkten Person bei Drittunternehmen (Erlebnispartnern) eingelöst werden können, ist nicht gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 Fall 2 UWG gehalten, bereits beim annahmefähigen Angebot des Erlebnisses auf seiner Internetseite über Identität und Anschrift des die Ballonfahrt durchführenden Unternehmens zu informieren.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.04.2015 - Az.: I-15 U 100/14
Leitsatz:

Eine Werbung mit einem Finanzierungsangebot muss zwingend den Namen und die Anschrift der finanzierenden Bank enthalten.

Landgericht Berlin, Urteil v. 28.04.2015 - Az.: 16 O 175/14
Leitsatz:

Air Berlin muss die bei einer Buchung anfallenden Flughafengebühren getrennt ausweisen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 20.02.2015 - Az.: 6 U 118/14
Leitsatz:

Die Kennzeichnungspflicht von Elektrogeräten nach § 7 S. 2 ElektroG (Symbol-Abdruck einer durchgestrichenen Tonne) ist keine Marktverhaltensregel, so dass Verstöße hiergegen nicht wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.12.2014 - Az.: I ZR 129/13
Leitsatz:

1. Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.

2. Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 15.01.2015 - Az.: 6 U 1186/14
Leitsatz:

1. Ein Hygienezertifikat für einen niedergelassenen Augenarzt ist dann irreführend, wenn es lediglich zum Prüfungsgegenstand die Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften hat. Denn der durchschnittliche Verbraucher wird bei einem einem solchen Zertifikat von einer "Auszeichnung" aufgrund besonderer Qualität ausgehen, was jedoch gerade nicht der Fall ist.

2. Der Begriff "Klinik" bzw. "Laserklinik" setzt zwingend den Betrieb eines Krankenhauses oder einer sonstigen stationäre Betreuung von Patienten voraus. Es reicht nicht aus, Patienten lediglich ambulant zu behandeln.

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 13.05.2015 - Az.: I-8 O 1/15
Leitsatz:

1. Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für die Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden, unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft.

2. Die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist wettbewerbswidrig iSv. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG. Für einen Wettbewerbsverstoß reicht es dabei bereits aus, dass die Weiterempfehlungsfunktion verwendet werden kann, auf die konkrete Funktionsweise kommt es nicht an.

3. Bei der Bewerbung mit einem TÜV-Siegel muss das Zertifikat zum Zeitpunkt der Werbung vorliegen. Es reicht nicht aus, wenn das Zertifikat zeitlich später ausgestellt wird.

4. Das beworbene und mittels Bildern dargestellte Produkt (hier: Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten) muss auch vollständig im Angebotsumfang enthalten sein. Weicht das tatsächlich gelieferte Produkt ab (hier: Auslieferung ohne Bodenplatten), liegt eine Irreführung vor.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 05.03.2015 - Az.: IX ZB 62/14
Leitsatz:

Der Geschäfsführer einer GmbH muss im Rahmen der Insolvenz der Firma keine Auskünfte über seine privaten Vermögensverhältnisse geben.