Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 24.06.2004 - Az.: I ZR 26/02
- Leitsatz:
1. Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unternehmen, das ein zum Anschluß an den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblocker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
2. Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar. - Landgericht München_I, Urteil v. 27.05.2015 - Az.: 37 O 11843/14
- Leitsatz:
RTL hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Werbeblocker Adblock Plus
- Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.05.2015 - Az.: 6 U 12/14
- Leitsatz:
Verlinkt eine Privatperson auf seiner Webseite auf den eigenen Webhoster, begründet dies noch nicht die Annahme, dass es Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.12.2014 - Az.: I ZR 113/13
- Leitsatz:
Weist ein Unternehmen auf seiner Internetseite im Zusammenhang mit Angaben zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach-Blütentherapie) auf die "Original Produkte" zu dieser Therapie hin und hält es für den Verbraucher einen elektronischen Verweis (Link) im Rahmen des Internetauftritts bereit, der zum Angebot der "Original Produkte" eines bestimmten Herstellers führt, liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.
- Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 13.05.2015 - Az.: C-516/13
- Leitsatz:
Bereits Werbung kann das urheberrechtliche Verbreitungsrecht verletzen.
- Landgericht Dortmund, Beschluss v. 20.04.2015 - Az.: 34 Qs 79/14
- Leitsatz:
Es liegt dann keine strafbare Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor, wenn die abgelichtete Person (hier: FDP-Spitzenkandidatin Bezirk Hamm) Person der Zeitgeschichte ist.
- Landgericht München_I, Urteil v. 27.05.2015 - Az.: 37 O 11673/14
- Leitsatz:
ProSiebenSat1 hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den Werbeblocker Adblock Plus.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 09.04.2015 - Az.: 3 U 59/15
- Leitsatz:
1. Das Firmenschlagwort "Creditsafe" bzw. "creditsafe" ist im Geschäftsbereich der Wirtschaftsinformationen, Firmenauskünfte und Kreditberichte hinreichend unterscheidungskräftig.
2. Die Registrierung eines im Anmeldezeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens darf als eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung angesehen werden.
3. Für die Annahme eines berechtigten Interesses des Domaininhabers an dem Halten des Domainnamens kann es im Rahmen der gemäß § 12 BGB, § 226 BGB sowie § 4 Nr. 10 UWG erforderlichen Abwägung der Interessen des Domaininhabers und des Inhabers der später entstandenen Namensrechte ausreichen, dass der Domaininhaber den Domainnamen zur unternehmensinternen Kommunikation verwenden will. - Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 07.05.2015 - Az.: 6 W 42/15
- Leitsatz:
Eine Abweichung vom gesetzlichen Muster für die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung ist möglich, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine längere Frist als die gesetzliche einräumt.
- Oberlandesgericht Bremen, Urteil v. 10.04.2015 - Az.: 2 U 132/14
- Leitsatz:
1. Die Eilbedürftigkeit für die Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren beginnt erst dann zu laufen, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Bestand in der Vergangenheit kein solches Wettbewerbsverhältnis (hier: aufgrund der unterschiedlichen räumlichen Ausrichtung nach Deutschland und Österreich), beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben ist.
2. Die Äußerungen eines Online-Anbieters (hier: Jobvermittlungsportal für Rentner) "DAS ORIGINAL" und "die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original – auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann" sind nur dann zulässig, wenn es sich dabei tatsächlich um die erste Online-Plattform in diesem Bereich handelt. Der geschäftliche Verkehr versteht nämlich diese Aussagen dahingehend, dass die Geschäftsidee von dem betreffenden Unternehmen erfunden und entwickelt wurde.

