Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 26.05.2015 - Az.: 11 U 18/14
- Leitsatz:
Ob eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vorliegt ist unter Abwägung der gegenläufigen Interessen zu ermitteln. Richtete sich die Abmahnung nicht gegen einen Abnehmer, sondern gegen den Hersteller erscheint es in besonderer Weise unangemessen, das Schadensrisiko im Fall einer unberechtigten Abmahnung ohne Weiteres auf den Verwarnenden zu überlagern.
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 21.10.2014 - Az.: 6 U 211/13
- Leitsatz:
Zwischen einer nicht so bekannten Print-Zeitschrift und einer Internet-Domain besteht keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Lediglich bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften oder bei (Fernseh-) Filmserien kann von einem entsprechenden Werktitelschutzrecht ausgegangen werden.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.01.2015 - Az.: I ZR 148/13
- Leitsatz:
a) Eine rechtsverletzende Dauerhandlung (hier das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien im Internet) ist zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft.
b) Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB kann die Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden. Derartige Ansprüche verjähren erst nach Ablauf von 10 Jahren.
c) Wegen einer Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG) kann nach § 97 Abs. 2 UrhG sowohl der Ersatz materiellen Schadens als auch der Ersatz immateriellen Schadens beansprucht werden. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Urheber nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Nur wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber seinen Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei kann die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien) zu zahlen ist. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.07.2012 - Az.: I ZR 18/11
- Leitsatz:
a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.
b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.08.2013 - Az.: I ZR 80/12
- Leitsatz:
a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. - Alone in the Dark).
b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 - Alone in the Dark).
c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln - hingewiesen worden ist. - Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 08.06.2015 - Az.: 14 W 312/15
- Leitsatz:
1. Ein Sharehoster (hier: Uploaded.net) haftet ab Kenntnis für die Rechtsverletzungen seiner User.
2. Eine Haftung tritt nur dann nicht, wenn der Sharehoster alles Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Verstöße zu unterbinden. Dazu gehört es u.a., User, die in der Vergangenheit Urheberrechtsverletzungen begangen haben, zu sperren und deren Account zu deaktivieren. - Landgericht Leipzig, Beschluss v. 05.02.2015 - Az.: 05 O 3137/13
- Leitsatz:
Ordnungsmittel-Beschluss gegen Sharehoster Upload.net
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.04.1992 - Az.: VI ZR 285/91
- Leitsatz:
1. Wird ein Foto ohne Einwilligung des Abgebildeten und ohne vorherige Rückfrage zu Werbezwecken veröffentlicht, so kann die darin liegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur unter ganz besonderen Umständen unverschuldet sein.
2. Dem Abgebildeten steht in solchem Fall eine angemessene Vergütung aus Eingriffskondiktion auch dann zu, wenn der Bereicherungsschuldner das Bildnis selbst durch die Leistung eines Dritten erhalten hat.
3. Für die Bemessung der Höhe der geschuldeten Vergütung kann von Bedeutung sein, daß der Veröffentlichung des Fotos eine wesentliche Werbewirkung auch für ein vom Publizenten verschiedenes Unternehmen zukommt, dem der Abgebildete eine unentgeltliche Werbung mit seinem Foto gestattet hat. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.04.2015 - Az.: VI ZR 245/14
- Leitsatz:
Zur Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern, die eine sich zufällig in der Nähe eines Prominenten befindliche nicht prominente Person identifizierbar zeigen.
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 19.06.2015 - Az.: 6 U 173/14
- Leitsatz:
1. Die Werbung "Goldankauf zu Top Preisen" ist inhaltlich nicht kerngleich zu der Werbung "Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Goldschmuck".
2. Ein Top-Preis ist nicht immer ein Höchstpreis, sondern bedeutet vielmehr nur, dass es sich um ein günstiges, überdurchschnittliches Angebot handelt. Eine Spitzengruppenwerbung oder eine Spitzenstellungswerbung ist damit nicht verbunden.

