Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 20.01.2015 - Az.: 14 U 1127/14
Leitsatz:

Durch Verwendung einer Client-Software für ein Online-Computerspiel (hier: World of Warcraft) erfolgt keine Übertragung von gewerblichen Nutzungsrechten (hier: für die Nutzung von Bots)

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 07.05.2015 - Az.: 27 W 51/15
Leitsatz:

1. Eine c/o-Adresse bei einer GmbH-Geschäftsanschrift ist solange zulässig wie davon auszugehen ist, dass dies der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit.
2. Dies gilt auch dann, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der GmbH und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters besteht.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 09.04.2015 - Az.: 6 U 33/14
Leitsatz:

1. Wird ein User bei der Buchung von Online-Flugbuchungen über fakultative Zusatzleistungen in klarer und deutlicher Weise informiert und wird die Zustimmung und Ablehnung dieser Zusatzleistungen gleichwertig dargestellt, dann liegt keine Wettbewerbsverletzung vor.
2. Ein Wettbewerbsverstoß ist jedoch dann zu bejahen, wenn über die Zustimmung und Ablehnung nicht gleichwertig informiert wird.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 23.01.2015 - Az.: 6 W 154/14
Leitsatz:

Ruft ein unbekannter Dritter im Namen des Schuldners Verbraucher an und bewirbt dessen Angebote, ist davon auszugehen, dass dies im Interesse des Schuldners geschieht.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 14.04.2015 - Az.: 12 U 153/14
Leitsatz:

1. Die Abgabe eines sog. Maximalgebotes auf eine eBay-Auktion stellt die Weisung an das elektronische Bietsystem dar, als Erklärungsbote bis zu der vorgegebenen Maximalgrenze denjenigen Betrag zu bieten, der erforderlich ist, um Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.
2. Jedes einzelne Höchstgebot stellt eine selbständige neue Willenserklärung dar.
3. Auch unwirksame Gebote lassen die vorangegangenen Höchstgebote erlöschen. Ein Wiederaufleben letzterer nach Feststellung der Unwirksamkeit kommt nicht in Betracht.
4. Hält der Anbieter unter Verstoß gegen die eBay-Bedingungen über ein weiteres Benutzerkonto am Ende der Angebotsdauer das Höchstgebot, wird der zuletzt überbotene Bieter gemäß § 162 BGB so gestellt, als sei mit dem Inhalt seines letzten Höchstgebotes ein Kaufvertrag zustande gekommen.
5. Ein Anbieter ist nach einer Preismanipulation zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der in der Differenz des Verkehrswertes zum (fiktiven) Kaufpreis des Artikels besteht (im vorliegenden Fall nicht feststellbar).

Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.07.2003 - Az.: I ZR 259/00
Leitsatz:

1. Werden mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, deren Ausspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängt, erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, daß die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen umschrieben werden.
2. a) Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.
b) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
3.a) Nach § 15 UrhG (i. d. F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.
b) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.
4. a) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.
b) Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.
5. Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 21.05.2015 - Az.: 6 U 64/14
Leitsatz:

1. Ermöglicht die Gebrauchsanleitung eines Garagestores eine Einstellung, bei der die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet ist, liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs.1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vor.
2. Eine Verletzung des § 3 Abs.1 ProdSG ein ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 03.06.2015 - Az.: 10 O 80/12
Leitsatz:

Unzutreffende Äußerungen der Staatsanwaltschaft über einen Beschuldigten können Schmerzensgeldanspruch auslösen.

Landgericht Bonn, Urteil v. 11.03.2015 - Az.: 30 O 33/14
Leitsatz:

Die Werbeaussagen "Mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfühlfigur!”, "verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat!” und "Ohne Hungergefühle” für ein Nahrungsergänzungsmittel ist irreführend und somit wettbewerbswidrig, wenn die entsprechende Wirkung nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 27.10.2011 - Az.: I ZR 175/10
Leitsatz:

a) Eine Verwertungsgesellschaft ist auch dann berechtigt, von einem Nutzer der von ihr wahrgenommenen Rechte die angemessene Vergütung zu verlangen, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG keinen eigenen Tarif für den fraglichen Verwertungsvorgang aufgestellt hat.
b) Der Tatrichter kann und muss sich grundsätzlich auch danach richten, was die Schiedsstelle in dem vorgeschalteten oder in vergleichbaren Verfahren nach § 16 Abs. 1 UrhWG vorgeschlagen hat; das gilt nicht nur dann, wenn es um den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrages geht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UrhWG), sondern auch dann, wenn bei einer Streitigkeit zwischen Einzelnutzer und Verwertungsgesellschaft die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs im Streit ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG).