Urteile neu online gestellt

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 16.05.2015 - Az.: 44 O 23/15 KfH
Leitsatz:

Die Rabattaktion von myTaxi, wonach das Unternehmen 50% der Taxi-Kosten übernimmt, wenn der Kunde die Vermittlung über die myTaxi-App vornimmt und per PayPal oder Kreditkarte bezahlt, verstößt gegen die Festpreis-Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes und ist daher wettbewerbswidrig.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 06.07.2000 - Az.: I ZR 244/97
Leitsatz:

Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.07.2013 - Az.: I ZR 129/08
Leitsatz:

1. Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.
a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts setzt voraus, dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen; dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen; dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind; dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.
b) Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der "erschöpften" Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.
2. Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.
3. Das dem Nacherwerber der "erschöpften" Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vorbehalten.
4. Was zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprograms nach § 69d Abs. 1 UrhG gehört, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.12.2014 - Az.: I ZR 8/13
Leitsatz:

a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).
b) Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7 - OEM-Version).
c) Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.
d) Das dem Nacherwerber einer "erschöpften" Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 17.06.2015 - Az.: 6 W 48/15
Leitsatz:

1. Bei der Verhängung eines Ordnungsmittels ist alleine auf das Verschulden des Schuldners abzustellen. Eine Zurechnung des Verhaltens seiner Erfüllungsgehilfen findet nicht statt.
2. Ein eigenes Verschulden kann sich jedoch aus Mängeln bei Auswahl und Überwachung der Erfüllungsgehilfen ergeben. Der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte und Beauftragte zu verhindern.

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015 - Az.: 12 O 211/14
Leitsatz:

1. Wer sich auf eingeräumte Nutzungsrechte beruft, muss diese vor Gericht beweisen.
2. Bei (Online-) Urheberrechtsverletzungen gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab. Dies gilt insbesondere bei Handeln im geschäftlichen Verkehr. Von einem Unternehmer ist zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen rechtlichen Bestimmungen verschafft. In Zweifelsfällen muss er mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholen.

Europäischer_Gerichtshof, Beschluss v. 21.10.2014 - Az.: C-348/13
Leitsatz:

Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein stellt keine öffentliche Wiedergabe dar und ist somit keine Urheberrechtsverletzung.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2015 - Az.: I-20 U 203/14
Leitsatz:

1. Auch wenn ein Bild auf einer Webseite keinen Urheberrechtsvermerk enthält, bedeutet dies nicht, dass an ihm keine Urheberrechte bestehen. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, ist verpflichtet, sich in hinreichender Weise Klarheit darüber zu verschaffen, dass er nicht in die Rechte der Berechtigten eingreift.

2. Die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotografie ist nicht vergleichbar mit dem des Fall des Framings in der "BestWater"-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 21.10.2014 - Az.: C-348/13)

Landgericht Hamburg, Urteil v. 20.04.2012 - Az.: 310 O 461/10
Leitsatz:

1. Youtube haftet ab Kenntnis als Störer für urheberrechtsrechtswidrige Videos seiner Nutzer.

2. Youtube ist darüber hinaus verpflichtet, mittels des Content-ID-Verfahrens und Wortfilter künftige vergleichbare Rechtsverletzungen seiner Nutzer zu verhindern.

Landgericht Köln, Urteil v. 21.01.2015 - Az.: 26 O 196/14
Leitsatz:

Die DER Touristik GmbH darf keine pauschalen Stornokosten von 90% des Reisepreises verlangen, wenn ein Verbraucher die gebuchte Reise nicht antritt.