Urteile neu online gestellt

Amtsgericht Pasewalk, Urteil v. 20.05.2015 - Az.: 711 Js 10447/14
Leitsatz:

1. Die Äußerung eines Redakteurs einen Jäger, der ein totes Reh hinter seinem Wagen herzieht, als "Rabauken-Jäger" zu bezeichnen, stellt eine strafbare Beleidigung dar.

2. Die Äußerung ist auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 29.05.2015 - Az.: 6 U 177/14
Leitsatz:

1. Zeigt ein Autohersteller in seinem YouTube-Kanal Werbefilme über seine Produkte, sind auch hier die Pflichtangaben nach PKW-EnVKV (u.a. Kraftstoffverbrauch, CO2-Emmissionen) zu beachten.
2. Die Ausnahmevorschrift für audiovisuelle Mediendienste ist auf YouTube-Kanäle nicht anwendbar

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss v. 22.07.2015 - Az.: 5 B 1754/15
Leitsatz:

Kein Anspruch auf Untersagung einer als geschäftsschädigend empfundenen Äußerung der Landwirtschaftskammer.

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 07.07.2015 - Az.: 13 W 35/15
Leitsatz:

Die Werbung mit einem Standort des Unternehmens an einem bestimmten Ort ist unzulässig, wenn dort tatsächlich kein solcher Standort unterhalten wird, an dem ein Mitarbeiter zu gewöhnlichen oder zu den in üblicher Weise bekannt gemachten Öffnungszeiten persönlich erreichbar ist. Diese Irreführung ist regelmäßig geschäftlich relevant, wenn Interessenten mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme - und sei es nur in einem Gewährleistungsfall - angelockt werden können.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.09.2013 - Az.: I ZR 208/12
Leitsatz:

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 09.07.2015 - Az.: I-4 U 59/15
Leitsatz:

1. Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für die Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden, unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft.
2. Die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist wettbewerbswidrig iSv. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG. Für einen Wettbewerbsverstoß reicht es dabei bereits aus, dass die Weiterempfehlungsfunktion verwendet werden kann, auf die konkrete Funktionsweise kommt es nicht an.
3. Bei der Bewerbung mit einem TÜV-Siegel muss das Zertifikat zum Zeitpunkt der Werbung vorliegen. Es reicht nicht aus, wenn das Zertifikat zeitlich später ausgestellt wird.
4. Das beworbene und mittels Bildern dargestellte Produkt (hier: Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten) muss auch vollständig im Angebotsumfang enthalten sein. Weicht das tatsächlich gelieferte Produkt ab (hier: Auslieferung ohne Bodenplatten), liegt eine Irreführung vor.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.06.2015 - Az.: VIII ZR 249/14
Leitsatz:

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.

Landgericht Ravensburg, Urteil v. 20.03.2015 - Az.: 8 O 2/15 KfH
Leitsatz:

Um den Vorwurf der redaktionellen Schleichwerbung zu vermeiden muss ein Beitrag in einer Zeitung, der den Eindruck einer inhaltlichen Berichterstattung erweckt, den Hinweis "Anzeige" oder "Werbung" tragen. Nur so wird dem Leser klar, dass es sich um Werbung und nicht um eine Stellungnahme der Redaktion handelt.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 24.04.2015 - Az.: 6 U 175/14
Leitsatz:

Ein Amazon-Händler haftet für falsche UVP-Preise von Amazon, auch wenn die Informationen von Amazon vorgegeben werden und der Händler hierauf keinen Einfluss hat.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 15.06.2015 - Az.: 6 W 61/15
Leitsatz:

1. Die Werbung mit einem Zeichen, das mit einem Schutzrechtshinweis (R in einem Kreis) versehen ist und das von der eingetragenen Marke abweicht, ist dann nicht irreführend, wenn die vorgenommenen Abweichungen nicht den kennzeichnenden Charakter des eingetragenen Kennzeichens verändern.
2. Die Werbung mit einem Schutzrechtshinweis ist auch bei einer gelöschten Marke erlaubt, solange die Löschung noch nicht rechtskräftig ist.