Urteile neu online gestellt
- München_I Landgericht, Urteil v. 28.05.2015 - Az.: 12 O 2205/15
- Leitsatz:
Die AGB-Klauseln von Sky Deutschland sind rechtswidrig:
1. "Der Kunde haftet in voller Höhe für die Vergütung der Zusatzdienste bzw. „Spartickets" die unter seiner persönlichen Geheimzahl ("Sky PIN") bzw. unter seiner 18+ Pin bestellt wurden, solange er diese nicht gesperrt hat."
2. "Informiert der Kunde Sky schuldhaft nicht fristgerecht und wird die Lastschrift nicht eingelöst, zahlt der Kunde Sky eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10,00." - Amtsgericht Hamburg, Anerkenntnisurteil v. 06.08.2015 - Az.: 4 C 15/15
- Leitsatz:
1. Wer fremde, urheberrechtlich geschützte Online-Rechts-News übernimmt, begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich schadens- und unterlassungspflichtig.
2. Basierend auf den Tarifen des Deutschen Journalisten-Verbandes ist ein Schadensersatzbetrag iHv. 200,- EUR pro übernommener Rechts-News angemessen und verhältnismäßig, vgl. auch AG Hamburg, Urteil v. 23.01.2015 - Az.: 35a C 46/14. - Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 07.05.2015 - Az.: 6 U 39/14
- Leitsatz:
Bei Unternehmen, deren Geschäftszweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig sind, ist der Schutz auf ihr Wirkungsgebiet beschränkt. Zu diesen sog. "Platzgeschäften" zählen auch Kliniken und Arztpraxen.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 25.06.2015 - Az.: I ZR 145/15
- Leitsatz:
a) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden.
b) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie "Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber eine durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen. - Landgericht Arnsberg, Urteil v. 16.07.2015 - Az.: I-8 O 47/15
- Leitsatz:
Das beworbene und mittels Bildern dargestellte Produkt (hier: Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten) muss auch vollständig im Angebotsumfang enthalten sein. Weicht das tatsächlich gelieferte Produkt ab (hier: Auslieferung ohne Bodenplatten), liegt eine Irreführung vor.
- Landgericht Landshut, Urteil v. 29.06.2015 - Az.: 72 O 3510/14
- Leitsatz:
Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse gilt auch für die "normale" Webseite des Unternehmens und nicht nur für den Online-Shop.
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 30.06.2015 - Az.: 2 BvR 433/15
- Leitsatz:
Beruft sich ein Blog-Betreiber, gegen den wegen der Veröffentlichung von Teilen strafrechtlicher Ermittlungsakten (§ 353 d Nr. 3 StGB) ermittelt wird, auf mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, muss das Gericht dieses Vorbringen berücksichtigen.
Geschieht dies nicht, so handelt es sich um die Verletzung rechtlichen Gehörs. - Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 01.07.2015 - Az.: 9 U 1339/14
- Leitsatz:
Ein Unternehmen muss die direkte Kommunikation per E-Mail ermöglichen und darf nicht bei Mail-Anfragen automatisierte Antworten zurückgeben, in denen lediglich allgemeine Hinweise auf weitere Informationsquellen auf der Internet-Seite oder auf telefonische Kontaktmöglichkeiten hingewiesen wird.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.04.2015 - Az.: 416 HKO 159/14
- Leitsatz:
Der Betrieb der Werbeblocker-Software AdBlock Plus ist keine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.02.2015 - Az.: I ZR 136/13
- Leitsatz:
a) In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten.
b) Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. Danach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige (hier im Sinne von § 5 UWG irreführende) Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.

