Urteile neu online gestellt

Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.07.2015 - Az.: VI ZR 340/14
Leitsatz:

a) Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.
b) Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.
c) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.

Landgericht Köln, Urteil v. 10.06.2015 - Az.: 28 O 547/14
Leitsatz:

Persönlichkeitsverletzung durch Veröffentlichung privater Facebook- und WhatsApp-Nachrichten

Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.02.2015 - Az.: I ZR 204/13
Leitsatz:

a) Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verantwortlichkeit als Veranstalter im Sinne von § 13b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt.
b) Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung, bewirtet die Veranstaltungsbesucher, vereinnahmt die Bewirtungserlöse und wirbt für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Veranstalter an der Aufführung mit.

Landgericht Berlin, Urteil v. 30.06.2015 - Az.: 15 0 558/14
Leitsatz:

1. In P2P-Urheberrechtsfällen trifft den Abmahner die Beweislast für die richtige Ermittlung des Verletzers anhand der IP-Adressdaten. Hierfür ist es erforderlich, dass der Kläger so detailiert wie möglich vorträgt und insbesondere konkrete Angaben zur eingesetzten Ermittlungssoftware, ihrer Zuverlässigkeit und regelmäßigen Wartung und Qualitätssicherung.

2. Wird auf ein Gestattungsbeschluss nach § 101 UrhG Bezug genommen, muss die dazugehörige Auskunft des betreffenden Telekommunikationsanbieters vorgelegt werden. Nicht ausreichend ist es, die Auskunft eines anderen Anbieters vorzulegen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 04.08.2015 - Az.: I-4 U 66/15
Leitsatz:

1. Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für die Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden, unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft.

2. Das beworbene und mittels Bildern dargestellte Produkt (hier: Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten) muss auch vollständig im Angebotsumfang enthalten sein. Weicht das tatsächlich gelieferte Produkt ab (hier: Auslieferung ohne Bodenplatten), liegt eine Irreführung vor. Die Entscheidung "Schlafzimmer komplett" des BGH (Urt. v. 18.12.2014 - Az.: I ZR 129/13) ist nicht übertragbar.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 19.06.2015 - Az.: 6 U 183/14
Leitsatz:

Amazon haftet für fehlerhafte Textilkennzeichnungen und unzureichende Grundpreisangaben. Das Argument, dass es sich hierbei nur um vereinzelte "Ausreißer" handelt und das sonstige Angebot im sechs- bzw. siebenstelligen Warenbereich rechtskonform ist, reicht nicht aus.

Landgericht Oldenburg, Urteil v. 13.03.2015 - Az.: 12 O 2150/14
Leitsatz:

Online-Händler müssen klar und deutlich über die Schranken des Widerrufsrechts informieren. Eine ausreichende Transparenz ist u.a. dann nicht gegeben, wenn die Einschränkungen in den AGB platziert sind, getrennt von der eigentlichen Widerrufsbelehrung.

Landgericht Bochum, Beschluss v. 11.08.2015 - Az.: I-8 O 263/15
Leitsatz:

Der Streitwert für ein urheberrechtswidriges Angebot von 8 LP-Tonträgern liegt bei 40.000,- EUR.

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015 - Az.: 12 O 137/15
Leitsatz:

Unterlassungsanspruch gegen Namensnennung in einem Presseartikel

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2015 - Az.: 7 U 29/12
Leitsatz:

1. Wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen in der Weise beeinträchtigt wird, dass ältere, ursprünglich einmal rechtmäßig in das Internet eingestellte Beiträge in einem Internetarchiv nach Erlöschen eines allgemeinen öffentlichen Interesses an den berichteten Vorgängen weiterhin zum Abruf bereitgehalten werden, kann dem Betroffenen gegen den Betreiber des Internetarchivs ein Anspruch darauf zustehen, es zu unterlassen, diese Beiträge in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass sie durch Eingabe des Namens des Betroffenen in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden werden.
2. Für das Entstehen der Verantwortlichkeit des Betreibers des Internetforums für derartige Beiträge gelten die für die Verantwortlichkeit der Betreiber von Internetforen entwickelten Grundsätze.