Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.05.2015 - Az.: I-2 U 4/15
Leitsatz:

Erweckt ein Telekommunikationsanbieter gegenüber einem wechselwilligen Kunden den unzutreffenden Eindruck, dass eine Vertragsbeendigung nur durch den Kunden höchstpersönlich und nicht durch den neuen TK-Anbieter möglich ist, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Landgericht Berlin, Urteil v. 21.07.2015 - Az.: 16 O 183/14
Leitsatz:

1. Die Klausel von easyJet
"10.2
Wir können keine behinderten Fluggäste befördern, die die Unterstützung eines Pflegers / Betreuers benötigen, sofern der Fluggast nicht von einem Pfleger / Betreuer begleitet wird. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Sie unter Berücksichtigung Ihres Bedürfnisses nach Unterstützung während des Fluges von ausreichend vielen Pflegern / Betreuern begleitet werden, der / die Ihnen bei Ihren Bedürfnissen während des Fluges behilflich ist."

ist rechtswidrig.
2. Die Klausel von easyJet
"10.4
Rollstühle und Mobilitätshilfen, die nicht manuell in den Frachtraum gehoben werden können, können nur befördert werden, wenn beide Flughäfen über die Einrichtung verfügen, die zum Ein- / Ausladen des Geräts benötigt wird. Bitte beachten Sie, dass einige Flughäfen möglicherweise nicht über die für das Heben von schweren Rollstühlen und Mobilitätshilfen benötigte Ausrüstung verfügen. Wenn Sie uns jedoch 48 Stunden vor Ihrem Abflug benachrichtigen, können wir dies für Sie einleiten und angemessene Bemühungen anstellen, Ihren Bedürfnissen gerecht zu werden."

ist rechtmäßig.

Landgericht Berlin, Urteil v. 26.06.2015 - Az.: 15 O 367/14
Leitsatz:

Die Kosten für die Flughafengebühr ist neben dem Flugpreis gesondert auszuweisen. 

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 08.07.2015 - Az.: 3 W 74/15
Leitsatz:

Um die Kostenlast des sofortigen Anerkenntnisses zu vermeiden, bedarf es grundsätzlich einer vorhergehenden wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Europäischer_Gerichtshof, v. 13.02.2014 - Az.: C-466/12
Leitsatz:

1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind.
2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über diese Bestimmung hinausgehen.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 18.09.2015 - Az.: 308 O 293/15
Leitsatz:

1. Ein Host-Provider haftet für die von seinem Kunden begangenen Urheberrechtsverletzungen, wenn er von den Rechtsverstößen Kenntnis erlangt und nichts weiter unternimmt. Aus der "Svensson/Retriever"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 13.02.2014 - Az.: C-466/12) nichts anderes.
2. Ein Host-Provider kann im Wege der einstweiligen Verfügung zur Herausgabe des Namens, der Anschrift und der Email-Adresse des Kunden verpflichtet werden, der die Urheberrechtsverketzung begangen hat.

Landgericht Berlin, Urteil v. 30.07.2015 - Az.: 16 O 410/14
Leitsatz:

1. Im Falle der unberechtigten Online-Übernahme eines Fotos ist die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM-Tabelle) nur dann anwendbar, wenn der Rechteinhaber über eine entsprechende Lizenzierungspraxis verfügt. Gibt es keinerlei Anhaltspunkt für die Höhe, so kann ein Gericht den Schadensersatz in freiem Ermessen auf 100,- EUR schätzen.
2. Im Falle der Nichtnennung des Fotografen ist ein 100% Aufschlag zu gewähren.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 10.12.2012 - Az.: 5 W 118/12
Leitsatz:

1. Die Klausel "Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden." in einem Online-Shop verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist daher wettbewerbswidrig.
2. Zum Deutlichkeitsgebot bei der Darstellung einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung.

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 03.09.2015 - Az.: I-8 O 63/15
Leitsatz:

1. Die Klausel in einem Online-Shop "Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen." ist wettbewerbswidrig, da hierdurch in unzulässiger Weise von Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen abgewichen werden könnten. Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
2. Ein fehlerhaftes Impressum (hier: fehlender Name des Handelsregisters und Registernummer) ist ein Wettbewerbsverstoß, der die Grenze der Spürbarkeit überschreitet.
3. Das beworbene und mittels Bildern dargestellte Produkt (hier: Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten) muss auch vollständig im Angebotsumfang enthalten sein. Weicht das tatsächlich gelieferte Produkt ab (hier: Auslieferung ohne Bodenplatten), liegt eine Irreführung vor.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 20.12.2013 - Az.: 6 U 56/13
Leitsatz:

Auf den Übersichtsseiten von Amazon müssen, wenn mit Preisen geworben wird, auch die Energieeffizienzklassen für Elektrogeräte angegeben werden.