Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 21.08.2015 - Az.: 6 U 41/15
Leitsatz:

Bereits eine Gegenabmahnung kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen.

Landgericht Bonn, Urteil v. 12.06.2015 - Az.: 16 O 38/14
Leitsatz:

Ein TÜV-Zertifiziertes Bausachverständiger darf auch ohne Hinweis auf den TÜV für seine Tätigkeit werben.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.03.2015 - Az.: I ZR 147/13
Leitsatz:

a) Eine gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Porsche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: TECHART) ver- ändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens zum Kauf angeboten wird (hier: "Porsche ... mit TECHART-Umbau"), sofern dem Verkehr durch die Angaben im Kaufangebot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).
b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist zu berücksichtigen, dass den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Warenund Dienstleistungsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen, das durch die Tuningmaßnahmen verändert worden ist. Dabei muss den Anbietern ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Es ist weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben werden, noch muss der Anbieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun hat.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 07.09.2015 - Az.: 6 U 69/15
Leitsatz:

Die Werbung mit einer 100-jährigen Firmentradition ist auch im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz erlaubt, wenn der Erwerber des insolventen Unternehmens den Betrieb im Kern weitergeführt hat.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 11.08.2015 - Az.: 4 U 69/15
Leitsatz:

Da die Angaben in einem Online-Shop technisch regelmäßig aktualisiert werden können, muss die angegebene Lieferbarkeit einer Ware stets den realen Verhältnissen entsprechen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 19.03.2015 - Az.: I ZR 94/13
Leitsatz:

a) Zwischen dem Betreiber eines Hotels und dem Anbieter eines Online-Reisebüros, das mit einem Hotelbewertungsportal verknüpft ist, besteht im Hinblick auf den Betrieb des Hotelbewertungsportals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen der vorteilhaften Wirkung des Hotelbewertungsportals für die Attraktivität des Online-Reisebüros und dem Absatznachteil, der einem Hotelbetreiber aus einer im Bewertungsportal verzeichneten negativen Hotelbewertung zu erwachsen droht, besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichende Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des Online-Reisebüros gefördert und derjenige des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.
b) Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG als Tatsachenbehauptung zu Eigen, wenn er die Äußerungen nicht inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sondern die Anwendung eines automatischen Wortfilters sowie ggf. eine anschließende manuelle Durchsicht lediglich dem Zweck dienen, gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Einträge (etwa Formalbeleidigungen oder von Hotelbetreibern abgegebene Eigenbewertungen) von der Veröffentlichung auszuschließen. Eine inhaltlich-redaktionelle Bearbeitung stellt es mangels inhaltlicher Einflussnahme nicht dar, wenn die von Nutzern vergebenen "Noten" durch die Angabe von Durchschnittswerten oder einer "Weiterempfehlungsrate" statistisch ausgewertet werden.
c) Durch die Aufnahme von Äußerungen Dritter in ein Hotelbewertungsportal werden fremde Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG "verbreitet", sofern der Betreiber des Portals seine neutrale Stellung nicht aufgibt und spezifische Prüfungspflichten nicht verletzt. Der Betreiber verlässt seine neutrale Stellung nicht, wenn er Nutzerangaben statistisch auswertet oder einen Wortfilter sowie ggf. eine manuelle Nachkontrolle einsetzt, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sicherzustellen. Spezifische Prüfungspflichten verletzt der Betreiber einer Internet-Bewertungsplattform erst, wenn er - nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist - die betroffene Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie auch zukünftig unterbleibt.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.04.2015 - Az.: I ZR 167/13
Leitsatz:

Es  stellt  für  sich  allein  keine  unlautere  Rufausnutzung  dar,  wenn  eine  fremde Marke  in  einem  Internet-Verkaufsangebot  im  Rahmen  einer  vergleichenden  Werbung verwendet wird,  um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 11.08.2015 - Az.: 11 U 94/13
Leitsatz:

Ein Verbreiten iSv. § 69c Nr. 3 UrhG kann bereits dann vorliegen, wenn das Bewerben des Computerprogrammes zu dessen Erwerb anregt.

Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 21.05.2015 - Az.: 2-06 O 203/15
Leitsatz:

Eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung, die alle drei Möglichkeiten über den Fristbeginn kombiniert, ist wettbewerbswidrig, wenn der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der Varianten vorliegen kann.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 21.08.2015 - Az.: 6 W 91/15
Leitsatz:

Es ist einer Fahrschule erlaubt, die Bezeichnung "Grundgebühr" zu verwenden. Dadurch wird nicht der irreführende Eindruck erweckt, es handle sich um eine amtlich festgesetzte Gebühr, die mithin bei allen Fahrschulen gleich hoch und nicht verhandelbar ist. Der Durchschnittsverbraucher ist vielmehr inzwischen an die Bezeichnung von Grundpreisen oder Basispreisen als "Grundgebühr" gewöhnt.