Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 04.08.2015 - Az.: 3 StR 162/15
- Leitsatz:
Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 04.06.2015 - Az.: 16 0 415/14
- Leitsatz:
Höhe des Schadensersatzes bei Pixelio.de-Abmahnungen
- Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss v. 26.10.2015 - Az.: 24 U 111/15
- Leitsatz:
Zum Schadensersatzanspruch bei unterlassener Urheberbenennung bei Pixelio.de-Bildern
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 24.09.2015 - Az.: 6 U 60/15
- Leitsatz:
Dem gesetzliche vorgeschriebenen "Opt-In"-Erfordernis bei Online-Buchungen von Reiseflügen genügt es, wenn der Kunde sich aktiv für oder gegen die Inanspruchnahme der fakultativen Zusatzleistung (hier: Versicherung) entscheiden muss.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.05.2015 - Az.: I ZR 183/13
- Leitsatz:
a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein, nach der der Zahnarzt keine Verpflichtung eingehen soll, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.
b) Ein Geschäftsmodell, an dem sich ein Zahnarzt beteiligt, ist mit § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein unvereinbar, wenn es die Gefahr begründet, dass ein Zahnarzt sich bei der Behandlung nicht am Patientenwohl orientiert, sondern an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Eine solche Gefahr ergibt sich nicht aus Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Geschäftsmodells, die die Auslegung zulassen, dass der Zahnarzt die Behandlung eines Patienten aus medizinischen Gründen ohne Kostennachteile ablehnen kann. - Landgericht Berlin, Urteil v. 08.10.2015 - Az.: 52 O 103/15
- Leitsatz:
Fluggesellschaft Germania muss Passagiere klar und vollständig über Fluggastrechte informieren.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 27.08.2015 - Az.: 23 U 42/14
- Leitsatz:
Übertragbarkeit von Steam-Accounts kann vertraglich ausgeschlossen werden.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 21.01.2014 - Az.: 15 O 56/13
- Leitsatz:
VALVE kann die Übertragbarkeit der Steam-Accounts ausschließen.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 03.08.2015 - Az.: 25 W (pat) 509/14
- Leitsatz:
Bezeichnung "Hamsterkarte" ist nicht schutzfähig als Marke
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.09.2015 - Az.: I ZR 78/14
- Leitsatz:
a) Bei der Frage, ob ein Markenverletzungsverfahren im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren auszusetzen ist, ist im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, ob durch die während der Verfahrensaussetzung andauernde Verwendung des angegriffenen Zeichens mit einer Schwächung der Klagemarke zu rechnen ist und ob der Kläger noch weitere Ansprüche aufgrund anderer Kennzeichenrechte verfolgt, die durch das Löschungsverfahren nicht betroffen sind.
b) Werden in einem Rechtsstreit zwei Streitgenossen gemeinsam verklagt und setzt das Gericht den Rechtsstreit gegen einen Streitgenossen gemäß § 148 ZPO aus, ist ein Teilurteil gegen den anderen Streitgenossen nicht zulässig, wenn dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet wird. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es für die Ansprüche gegen beide Streitgenossen auf den Bestand, die Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Klagemarke ankommt.
c) Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags unterscheiden sich bei der vorbeugenden Unterlassungsklage regelmäßig nicht von denjenigen einer Verletzungsunterlassungsklage.
d) Bei der Verwendung eines Zeichens in einer reinen Imagewerbung eines Unternehmens kann eine Zeichenbenutzung für Waren oder Dienstleistungen zu verneinen sein.
e) Wird ein Kollisionszeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen eingesetzt, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG mangels markenmäßiger Benutzung nicht gegeben. Es kommt jedoch ein Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht, wenn es sich bei dem verletzten Zeichen um eine bekannte Marke handelt.

