Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.06.2015 - Az.: I ZR 75/15
- Leitsatz:
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare).
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.06.2015 - Az.: I ZR 19/14
- Leitsatz:
a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.
b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.
c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind. - Landgericht Wuppertal, Urteil v. 21.07.2015 - Az.: 11 O 40/15
- Leitsatz:
Fernabsatzrechtliche Informationspflichten über Widerrufsbelehrung bei Printwerbung
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 22.11.2015 - Az.: 5 W 252/15
- Leitsatz:
Es stellt grundsätzlich einen Eingriff in das Allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar, wenn der Name eines Unternehmens ohne dessen Erlaubnis durch ein anderes Unternehmen zu Zwecken der Werbung für ihr Produkt in einer ins Auge springenden Weise ausdrücklich und deutlich lesbar - und damit unbefugt - verwendet wird.
- Amtsgericht Nürnberg, Urteil v. 28.10.2015 - Az.: 32 C 4607/15
- Leitsatz:
Keine Urheberrechtsverletzung bei Verwendung des Wagner-Portraits
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 27.10.2015 - Az.: 5 W 216/15
- Leitsatz:
Aufdruck "Tussi ATTACK" auf T-Shirt kein kennzeichenmäßiger Gebrauch
- Landgericht Bielefeld, Urteil v. 06.10.2015 - Az.: 12 O 60/15
- Leitsatz:
Ein Makler muss in einem Angebot nicht die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) angeben, da diese Verpflichtung nur den Verkäufer bzw. Vermieter trifft.
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2015 - Az.: 14c O 124/15)
- Leitsatz:
Kondom-Werbung "1 Tüte a 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" ist wettbewerbswidrig
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 19.06.2015 - Az.: 5 U 7/14
- Leitsatz:
Ein postalisches Werbeschreiben, das bewusst irreführende Angaben auf dem Briefumschlag enthält und das nicht sofort und unmissverständlich als Werbung erkennbar ist, ist eine unzumutbare Belästigung iSd. § 7 UWG.
- Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 09.11.2015 - Az.: 13 U 95/15
- Leitsatz:
Begeht ein Lehrer auf den Webseiten des betreffenden Gymnasiums eine Urheberrechtsverletzung, haftet das betreffende Bundesland dem Rechteinhaber auf Schadensersatz.

