Urteile neu online gestellt

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2015 - Az.: 12 O 348/14
Leitsatz:

Irreführende Angaben über Holzart "Bangkirai"

Kammergericht Berlin, Urteil v. 10.07.2015 - Az.: 5 U 154/14
Leitsatz:

Werbeaussage "Dieses Produkt macht schlau" wettbewerbswidrig

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 13.08.2014 - Az.: 5 W 14/14
Leitsatz:

Pflichtangaben eines Online-Händlers über wesentliche Merkmale einer Ware

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 14.01.2016 - Az.: I-8 O 119/15
Leitsatz:

1. Zur Angabe der wesentlichen Warenmerkmale im Fernabsatz.
2. Bei Sonnenschirmen sind Angaben zum Material, der Stoffbeschaffenheit, der Größe und des Gewichts wesentliche Merkmale.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 26.11.2015 - Az.: 16 U 64/15
Leitsatz:

Kein Zueigenmachen fremder Inhalte durch "Teilen" bei Facebook

Landgericht Hamburg, Urteil v. 08.12.2015 - Az.: 406 HKO 26/15
Leitsatz:

1. Die Weiterempfehlungsfunktion von eBay verstößt gegen § 7 UWG und ist daher wettbewerbswidrig.
2. Ein eBay-Verkäufer haftet auch dann, wenn die Weiterempfehlungsfunktion nicht von ihm, sondern von eBay eingerichtet wurde und etwaige Weiterempfehlungsmails von (privaten) Nutzern der Verkaufsplattform versendet werden. Denn entscheidend ist, dass die Versendung auf Veranlassung des eBay-Verkäufers erfolgt.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 07.01.2016 - Az.: 16 W 63/15
Leitsatz:

Artikel der Asta Uni Frankfurt über Pick-Up-Artist rechtswidrig

Kammergericht Berlin, Urteil v. 27.11.2015 - Az.: 5 U 96/14
Leitsatz:

Werbeaussage "Gesund" für Rotbuschtee wettbewerbswidrig

Amtsgericht Dieburg, Urteil v. 04.11.2015 - Az.: 20 C 218/15 (21)
Leitsatz:

1. Die Nichtannahme einer Ware ist keine ausreichende Widerrufserklärung. Der Widerruf muss vielmehr ausdrücklich erfolgen und kann nicht konkludent, z.B. durch Verweigerung der Warenannahme, geschehen.
2. Der Verbraucher hat eine Ware bereits dann erhalten, wenn er in der Lage ist, die Ware zu untersuchen. Hierfür reicht der physische Besitz aus.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2015 - Az.: I-20 U 26/15
Leitsatz:

1. Der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für Kennzeichenverletzungen haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hat und sie nicht verhindert, kann  nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht erhalten werden (BGH GRUR 2014, 883 Rn. 15 - Geschäftsführerhaftung).

2. Zwar kommt bei Kennzeichenverletzungen - anders als bei Wettbewerbsverstößen - grundsätzlich eine zivilrechtliche Haftung als Störer in Betracht. Dies setzt indes voraus, dass der Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.