Urteile neu online gestellt
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 25.01.2011 - Az.: 27 W (pat) 533/10
- Leitsatz:
ROCCO MILES
1. Die Annahme, dass sich die Verbraucher in aller Regel bei aus Vor- und Familiennamen gebildeten Zeichen am Gesamtnamen orientieren, führt insbesondere im Modebereich zu erheblichen nicht hinnehmbaren Problemen bei der Durchsetzung von Rechten aus sog. Namensmarken.
2. Bei der Kombination "ROCCO MILES" spricht gegen eine selbständig kollisionsbegründende Stellung von "MILES", dass es sich dabei nicht um einen bekannten, typischen oder einprägsam-auffallenden Nachnamen handelt, Rocco als Vorname nicht zur Identifizierung einer Person namens Rocco Miles genügt und dass "ROCCO" weder ein beschreibender Begriff ist noch als Bezeichnung einer bestimmten Linie der Marke "MILES" wirkt.
3. Es besteht nicht die Gefahr, dass die Verbraucher "ROCCO MILES" und "MILES" gedanklich miteinander in Verbindung bringen. "MILES" wirkt nicht in einem Maße als Nachname, dass der Verbraucher bei "ROCCO MILES" annehmen wird, er erfahre nun auch den Vornamen des Modeschöpfers Miles oder ein Familienmitglied habe eine weitere Linie kreiert.
4. Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Frage zugelassen, inwieweit bei einem aus Vor- und Nachname erkannten jüngeren Zeichen der übereinstimmende Bestandteil der Widerspruchsmarke, der in Alleinstellung nicht unmittelbar als Nachname verstanden wird, in einem zusammengesetzten Zeichen im Modebereich eine selbständig kennzeichnende und damit kollisionsbegründende Stellung besitzt.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 17.02.2011 - Az.: 27 W (pat) 517/10
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- Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.02.2011 - Az.: 26 W (pat) 510/10
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