Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss v. 26.09.2005 - Az.: 2 W 168/05
- Oberlandesgericht Bremen, Urteil v. 28.03.2002 - Az.: 2 U 121/00
- Leitsatz:
Ein nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG bedürftiges Geschäft liegt vor, wenn ein Unternehmensberater Hilfestellung bei der Beantragung von Fördermitteln aus einer im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Existenzgründerberatung empfohlenen öffentlichen Förderung leistet.
- Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 15.03.2004 - Az.: 2 W 24/04
- Leitsatz:
Der Streitwert für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Übermittlung von unverlangter Werbung im E-Mail-Wege untersagt werden soll, beträgt regelmäßig mindestens EUR 7.500,--, weil nicht allein auf die Kosten abzustellen ist, unter deren Aufwendung der Antragsteller die Übermittlung der Sendungen unterbinden könnte, sondern auf sein materielles und immaterielles Interesse, von derartigen Belästigungen verschont zu bleiben.
Sachverhalt zu 2 W 24/04 = 5 (8) T 69/04
Die Antragsteller beantragten beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt werden sollte, künftig im Wege der E-Mail-Werbung unter einer E-Mail-Adresse sowie einer Domain, jeweils bestimmt bezeichnet, an die Antragsteller heranzutreten, es sei denn, diese hätten zugestimmt oder ihr Einverständnis sei zu vermuten. Den Streitwert bezifferten die Antragsteller mit EUR 5.001,--. Entgegen dieser Wertangabe setzte das Landgericht den Streitwert auf EUR 1.000,-- fest, weil die infolge der unerwünschten Werbung verursachte Belästigung und der möglicherweise erforderliche Blockadeaufwand mit vier Stunden zu je EUR 250,-- zu bemessen sei, und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Antragsteller an das Amtsgericht Bremen.
Gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts haben die Antragsteller Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat ihr nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass derjenige, der E-Mail-Adressen mit den Benutzernamen(sbestandteilen) "info" oder "office" einrichte, im Eigeninteresse geeignete Vorkehrungen gegen Spam-E-Mails treffen müsse. Solche Vorkehrungen seien in Gestalt des Einsatzes von Anti-Spam-Software möglich und zumutbar. - Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 11.04.2001 - Az.: 13 W 24/01
- Leitsatz:
Wendet sich ein bundesweiter Anbieter hochpreisiger Parfümmarken mit einer Unterlassungsverfügung gegen einen Wettbewerbsverstoß im Internet durch einen unter einer ohne weiteres auffindbaren und marktgängigen Domain auftretenden Konkurrenten, so ist ein vom Verfügungskläger angegebener Streitwert von 100. 000 DM auch für ein einstweiliges Verfügungsverfahren angemessen.
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 23.05.2006 - Az.: 16 U 123/05
- Leitsatz:
1.
Der nach einem Verkehrsunfall mit der Erstellung eines Restwertgutachtens beauftragte Sachverständige ist nicht verpflichtet, Angebote der sog. Online-Börse einzuholen, da der Geschädigte selbst das Fahrzeug auf diesem Markt nicht anzubieten braucht (BGH, Report 2005, 1517).
2.
Die Schutzwirkung des Sachverständigenauftrages zugunsten der Versicherung des Unfallgegners erweitert die Pflichten des Gutachters nicht.
3.
Nur wenn der Geschädigte ausdrücklich mitteilt, den Schaden (teilweise) selbst tragen zu müssen, hat der Sachverständige ihm auch Verkaufsmöglichkeiten auf dem Online-Markt aufzuzeigen. - Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 12.05.1999 - Az.: 13 U 38/99
- Leitsatz:
Ein Homepage-Informationsdienst, der ohne Genehmigung in sein Verzeichnis Homepags aufnimmt, die von einem Wettbewerber akquiriert und unter dessen Domain präsentiert worden sind, handelt unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme unterlauter im Sinn des § 1 UWG.
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 30.09.2004 - Az.: 13 U 142/04
- Leitsatz:
Zur Frage, ob es sich bei der Aussage "Die Internet-Sensation: Telefonieren zum Nulltarif!" auf der Titelseite eines von einem Internet-Provider herausgegebenen Magazins um eine irreführende Werbung im Sinn des § 5 UWG n. F. handelt, weil das Telefonieren im Internet einen kostenpflichtigen Internet-Zugang voraussetzt.
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 15.12.2004 - Az.: 8 U 1855/04
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 18.07.2000 - Az.: 14 U 1153/00
- Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 13.02.2007 - Az.: 322 Ss 24/07 (Owi)
- Leitsatz:
Eine unter § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV unterfallende Bilddarstellung liegt inbesondere dann vor, wenn beim Betrachter der Eindruck eines sexuell anbietenden Verhaltens in einer Weise erweckt wird, die dem jeweiligen Alter der dargestellten Person nicht entspricht. Nicht erforderlich ist, dass die minderjährige Person nackt oder auch nur teilweise entkleidet dargestellt wird, wenn sich schon allein aus der Körperhaltung oder eingenommenen Pose die unnatürliche Geschlechtsbetontheit ergibt.

