Leitsatz:
1.
§ 6 EnWG gibt dem Petenten keinen unmittelbaren Anspruch auf Netzzugang.
2.
Die Durchleitung ist in Form einer rechtlichen Vereinbarung zu" gewähren, nicht nur rein faktisch. Der Netzbetreiber unterliegt dem Kontrahierungszwang, seine Entscheidungsfreiheit betreffend den Abschluß eines Vertrages auf Netzzugang ist beseitigt. Das "Wie" der Durchleitung müssen die Parteien unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 611 EnWG) im Rahmen ihrer durch das Missbrauchsverbot begrenzten Vertragsgestaltungsfreiheit eigenverantwortlich regeln.
3.
Streiten die Parteien nur um das "Wie" der Durchleitung - hier angemessene Prioritätenklausel bei konkurrierenden Durchleitungsersuchen für ein und denselben Kunden - hat die Prüfung der Billigkeit und Angemessenheit der Klausel im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.