Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 13.05.2016 - Az.: 13 W 36/16
- Leitsatz:
Zum Streitwert bei der unerlaubten Benutzung von Fotos
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.11.2015 - Az.: I ZR 76/11
- Leitsatz:
1. Wer seine Werbung für den Erwerb von Vervielfältigungsstücken eines Werkes auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und diese Mitglieder der Öffentlichkeit durch ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke des Werkes liefern zu lassen, bringt die an diese Mitglieder der Öffentlichkeit gelieferten Vervielfältigungsstücke des Werkes in diesem Mitgliedstaat im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG in Verkehr.
2. Der Testamentsvollstrecker, dem der Urheber gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 UrhG durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts übertragen hat, bleibt neben einem Dritten, dem der Urheber ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 31.03.2016 - Az.: I ZR 86/13
- Leitsatz:
a) Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz.
b) Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben.
c) Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers - hier seines Lieferanten - bedient. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 03.07.2014 - Az.: 24 W (pat) 10/13
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 30.04.2014 - Az.: 28 W (pat) 59/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.04.2014 - Az.: 28 W (pat) 523/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.04.2014 - Az.: 28 W (pat) 533/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 16.07.2014 - Az.: 29 W (pat) 7/13
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 05.08.2014 - Az.: 27 W (pat) 76/13
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.07.2014 - Az.: 28 W (pat) 6/13

