Urteile neu online gestellt

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.09.2016 - Az.: 12 O 357/15
Leitsatz:

WC-Sitze sind keine Hygiene-Artikel im fernabsatzrechtlichen Sinne

Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.07.2016 - Az.: XI ZR 564/15
Leitsatz:

1. Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Fortführung BGH, Urteil vom 11. April 2002, I ZR 306/99, WM 2002, 1352, 1353 f.).
2. Zu einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" nach der Angabe "zwei Wochen".
3. Zu den Grenzen der Bearbeitung des Musters für die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung.
4. Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung und zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei laufenden Verbraucherdarlehensverträgen.

Landgericht Saarbrücken, Urteil v. 31.08.2016 - Az.: 5 S 6/16
Leitsatz:

Erfüllungswirkung einer Online-Bezahlung mittels PayPal

Oberlandesgericht München, Urteil v. 30.06.2016 - Az.: 6 U 531/16
Leitsatz:

Werbeaktion verletzt keine Markenrechte

Oberlandesgericht München, Urteil v. 30.06.2016 - Az.: 6 U 732/16
Leitsatz:

Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten (hier privates Bezahlfernsehen)

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 16.06.2016 - Az.: 9 U 98/15
Leitsatz:

Ein Händler, der sich des Angebots von Google-Shopping bedient, haftet für etwaige Fehler der Suchmaschine, auch wenn ihn selbst kein Verschulden trifft.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.03.2016 - Az.: I ZR 183/14
Leitsatz:

1. Ein Mitbewerber kann einen Verletzungsunterlassungsanspruch nur mit Erfolg geltend machen, wenn er seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 1995, I ZR 85/93, GRUR 1995, 697, 699 = WRP 1995, 815 - FUNNY PAPER).
2. Wenn ein Unterlassungsanspruch als Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG oder als vorbeugender Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG in Betracht kommt, bestimmt sich die Frage, ob es sich um einen Streitgegenstand oder um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, nach den allgemeinen Regeln. Es kommt daher bei einem einheitlichen Klageantrag darauf an, ob es sich um einen einheitlichen Sachverhalt oder um mehrere den Anspruch möglicherweise rechtfertigende Lebenssachverhalte handelt.
3. Die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Wettbewerber seinen bislang in wettbewerbswidriger Weise betriebenen Handel unter Hinweis auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit seinem bisherigen Lieferanten sowie darauf ausgesetzt hat, dass er an neuen Produkten arbeite, und zwischen dieser Mitteilung und der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nahezu eineinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass der Wettbewerber wieder auf dem Markt aufgetreten ist oder nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen dafür getroffen hat.

Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 10.02.2016 - Az.: 2-06 O 344/15
Leitsatz:

Fliegender Gerichtsstand gilt auch bei Vertragsstrafe-Klagen

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 25.09.2013 - Az.: 10 AZR 270/12
Leitsatz:

Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

Landgericht Berlin, Urteil v. 20.09.2016 - Az.: 15 O 6/16
Leitsatz:

Ein Prozessfinanzierer (hier Spam-Krokodil.de), der seine Kunden kostenfrei von den Anwaltskosten bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen wegen unerlaubter E-Mail-Werbung freistellt, sich im Gegenzug dafür Gewinne aus späteren Vertragsstrafen einräumen lässt, handelt rechtmissbräuchlich.