Urteile neu online gestellt

Bundespatentgericht, Beschluss v. 25.05.2016 - Az.: 26 W (pat) 537/14
Bundespatentgericht, Beschluss v. 29.06.2016 - Az.: 26 W (pat) 90/13
Bundespatentgericht, Beschluss v. 18.05.2016 - Az.: 26 W (pat) 518/14
Bundespatentgericht, Beschluss v. 18.05.2016 - Az.: 26 W (pat) 519/14
Bundespatentgericht, Beschluss v. 20.06.2016 - Az.: 26 W (pat) 58/14
Landgericht Heidelberg, Urteil v. 12.08.2016 - Az.: 3 O 149/16
Leitsatz:

Die AGB-Klauseln
"Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer."
und
"Ich/wir habe(n) von den AGB's der ... [Name des Speditionsunternehmens] und den "Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g f.f. HGB" als Bestandteil des Umzugsvertrages Kenntnis genommen."
sind gegenübern Verbrauchern unwirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.04.2016 - Az.: I ZR 100/15
Leitsatz:

1. Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs.
2. Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 09.08.2016 - Az.: 406 HKO 120/16
Leitsatz:

Fehlerhafte Einbindung von Google Analytics ist ein Wettbewerbsverstoß

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 08.09.2016 - Az.: I-8 O 83/16
Leitsatz:

1. Ein Online-Händler haftet für irreführende Angaben, die auf der Plattform des Preisvergleichs Idealo gemacht werden.
2. Der Rechtsverstoß wird auch nicht dadurch "geheilt", dass der Online-Händler den Irrtum auf seiner Landing-Page aufklärt und die zutreffenden Angaben nachholt.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 08.07.2016 - Az.: 6 U 180/15
Leitsatz:

Ein Online-Shop genügt seinen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB), wenn er eine technische Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme (z.B. E-Mail) bereitstellt. Die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Fax-Nummer ist nicht notwendig.