Urteile neu online gestellt

Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.07.2016 - Az.: I ZR 127/15
Leitsatz:

1. Wer als Online-Buchhändler im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9% des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung, sofern der Buchkäufer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichten muss und die Provision nicht vom Förderverein an den Buchkäufer weitergeleitet wird.
2. Eine unzulässige Umgehung der Buchpreisbindung liegt vor, wenn dem Käufer im Gegenzug zur vollen Entrichtung des gebundenen Buchpreises ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der so erheblich ist, dass er die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflussen kann. Die Gewährung von ideellen und immateriellen Vorteilen, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, reicht nicht.
3. Mit dem Näheverhältnis zwischen dem Käufer und dem Förderverein, welches sich aus der Mitgliedschaft oder der Interessenvertretung ergibt, ist noch kein wirtschaftlicher Vorteil für das Vermögen des Käufers verbunden, der die Annahme einer Umgehung der Buchpreisbindung rechtfertigen kann.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.07.2016 - Az.: I ZR 30/15
Leitsatz:

1. Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.
2. Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.
3. Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.
4. Das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27. Juni 2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.
5. Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF zu.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 08.12.2016 - Az.: 6 U 4725/15
Leitsatz:

Die EnEV gilt auch für Makler

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil v. 25.11.2016 - Az.: 4 HK 0 6816/16
Leitsatz:

Gebrauchtes Buch iSd. Buchpreisbindungsgesetzes

Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 09.08.2016 - Az.: 14 U 1819/15
Leitsatz:

Verschweigen bestimmter wichtiger Tatsachen kann wettbewerbswidrig sein

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 16.11.2016 - Az.: 12 U 52/16
Leitsatz:

Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 06.10.2016 - Az.: 6 U 17/14
Leitsatz:

Meta-Tags sind Markenverletzung

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19.02.2015 - Az.: 8 AZR 1011/13
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 11.12.2014 - Az.: 8 AZR 1010/13
Leitsatz:

Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 22.09.2016 - Az.: 29 U 2498/16
Leitsatz:

Verlinkung zur OS-Schlichtungs-Plattform notwendig