Urteile neu online gestellt
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.12.2016 - Az.: 25 W (pat) 59/14
- Leitsatz:
Traubenzuckertäfelchen
1. Die wesentlichen Formmerkmale von Süßwaren können dazu dienen, eine technische Wirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erreichen, was der Schutzfähigkeit als Marke entgegensteht. Auch Süßwaren werden gebrauchs- bzw. verbrauchtauglich gestaltet, so dass bei der Entwicklung entsprechender Produkte nicht nur sensorische Aspekte (Geschmack, Konsistenz, Textur und Haptik) von Bedeutung sind. Die mit der Warenform erzielte technische Wirkung ist aus der Sicht des Verbrauchers zu beurteilen und kann sich insbesondere in Vorteilen hinsichtlich der Handhabung, der Portionierung oder des Verzehrs des Produkts verwirklichen.
2. Auch wenn bei der Entwicklung einer Warenform gestalterische Leistungen einfließen, kann die Warenform in rechtlicher Wertung eine (nur) technische Funktion haben. Nachdem das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Monopole auf technische Lösungen verhindern soll, bleibt die technische Wirkung eines Formmerkmals ausschlaggebend, selbst wenn die gewählte (technische) Lösung zugleich von gestalterischer Qualität ist.
3. Die als verkehrsdurchgesetzt eingetragene dreidimensionale Gestaltung eines Traubenzuckertäfelchens weist ausschließlich Merkmale auf, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Sie ist deswegen in Bezug auf die beanspruchte Ware „Traubenzucker“ nach § 3 Abs. Nr. 2 MarkenG nicht markenfähig und unabhängig von der Frage der Verkehrsdurchsetzung auf den Löschungsantrag hin zu löschen.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 15.09.2016 - Az.: 25 W (pat) 60/14
- Landgericht Arnsberg, Urteil v. 15.12.2016 - Az.: 8 O 36/16
- Leitsatz:
Internet-Werbung für Autos muss Infopflichten nach der PKW-EnVKV einhalten
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.09.2016 - Az.: I ZR 234/15
- Leitsatz:
1. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen, soweit sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar.
2. An den Nachweis eines bei "Ausreißern" in Betracht kommenden Bagatellverstoßes wegen der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber nach § 5 ElektroG aF und § 3 ElektroStoffV sind strenge - Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 28.11.2016 - Az.: 1 U 6/16
- Leitsatz:
Fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Online-Bereich
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 30.08.2016 - Az.: 3 W 85/16
- Leitsatz:
Kennzeichnungspflicht nach der KakaoV als Wettbewerbsverstoß
- Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil v. 12.05.2016 - Az.: I ZR 43/15
- Leitsatz:
Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen
- Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 17.11.2016 - Az.: 15 O 75/16 KfH
- Leitsatz:
(Un-)erlaubte Telefonwerbung gegenüber einem Mitanschlussinhaber
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 24.11.2016 - Az.: 6 U 33/16
- Leitsatz:
Wann Nachfragehandlungen per E-Mail keine unerlaubte Werbung sind
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.07.2016 - Az.: I ZR 255/14
- Leitsatz:
1. In den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachte Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten oder in die ein Speicher eingebaut werden konnte, und zum Einbau in Mobiltelefone bestimmte Speicherkarten zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern, wenn die eingebauten oder einbaubaren Speicher über eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügten und auf die Eignung dieser Geräte oder Tonträger zum Speichern und Abspielen von Musikwerken beispielsweise in der Werbung, in Bedienungsanleitungen, Testberichten oder Presseveröffentlichungen hingewiesen wurde.
2. Für solche Mobiltelefone ist nach § 54d Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) folgende Vergütung geschuldet: für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher, aber über keine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 €; für Mobiltelefone, die über eine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, eine Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte, die für Mobiltelefone, in die ein Speicher eingebaut werden konnte, nach Ziffer I 1 der Anlage 1,28 € und für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten nach Ziffer I 2 der Anlage 2,56 € beträgt. Für derartige Speicherkarten ist die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 € geschuldet.

