Urteile neu online gestellt

Bundesgerichtshof, Urteil v. 06.10.2016 - Az.: I ZR 25/15
Leitsatz:

1. Nach § 69d Abs. 3 UrhG darf der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms, zu denen er nach dem Lizenzvertrag berechtigt ist, auch dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vornehmen, um das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen und die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der Lizenzvertrag lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten Zwecken gestattet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Mai 2012, C-406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 61 und 47 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/WPL).
2. Die Bestimmung des § 69d Abs. 3 UrhG ist allein auf Computerprogramme und nicht auf andere urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen anwendbar. Die Vervielfältigung eines Computerspiels, das nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch andere urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen enthält, ist daher hinsichtlich der Vervielfältigung der anderen Werke oder Leistungen nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG zulässig.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.09.2016 - Az.: I ZR 160/15
Leitsatz:

a)    Die Gestaltung eines Buchungsvorgangs für Flugdienste verstößt gegen das Gebot der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) 1008/2008, wenn der Verbraucher, der eine fakultative Leistung (hier: eine Reiserücktrittsversicherung) zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird.
b)    Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein unvermeidbares und vorhersehbares Entgelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008 in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 08.12.2016 - Az.: 6 U 124/16
Leitsatz:

Irreführende Werbung mit Begriff "Variobeitrag" durch gesetzliche Krankenkasse

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.12.2016 - Az.: 12 O 311/15
Leitsatz:

Datenautomatik-Klausel von Vodafone rechtswidrig

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.01.2017 - Az.: 38 O 113/16
Leitsatz:

Vertragsstrafe von 6.000,- EUR allein noch kein Indiz für Rechtmissbrauch iSd. § 8 Abs.4 UWG

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.06.2016 - Az.: 5 StR 198/16
Leitsatz:

Eine Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, wenn sich der Täter beim Herstellen der Filmaufnahmen innerhalb des geschützten räumlichen Bereichs aufhält und keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hat. Nach ihrem Wortlaut, ihrem Schutzzweck und dem Willen des Gesetzgebers beschränkt sich die Strafvorschrift nicht auf Fälle, in denen der Täter sich nicht im selben Raum wie das Tatopfer aufhält. Wo sich der Täter zum Zeitpunkt der Aufnahmen befindet, ist für den Tatbestand unerheblich.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 29.09.2016 - Az.: I ZB 34/15
Leitsatz:

1. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erforderlich ist. Danach muss ein Schuldner, dem der Vertrieb eines Produkts untersagt worden ist, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.
2. Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben, wenn der Schuldner nicht bereits im Erkenntnisverfahren geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 22.11.2016 - Az.: 312 O 128/16
Leitsatz:

Ansprüche bei unberechtigter Abmahnung aus Markenrecht

Hamburg Landgericht, Urteil v. 25.11.2016 - Az.: 315 O 293/15
Leitsatz:

Spiegel Online hat keinen Unterlassungsanspruch gegen AdBlock Plus

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 15.07.2016 - Az.: 14 U 87/15
Leitsatz:

Fehlende Grundpreisangabe bei Joghurtverpackungen ist Wettbewerbsverstoß